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Susanne Frank,

Nachtragsvergütung beim VOB/B-Vertrag

Eine Klage auf Nachtragsvergütung ist beim VOB/B-Vertrag ohne Vorlage der Auftrags- bzw. Urkalkulation oder einer entsprechenden (Nach-)Kalkulation unschlüssig und als endgültig unbegründet abzuweisen (OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2015, Az. 9 U 764/14).

Ein Auftragnehmer, der mit dem Bau einer Straße beauftragt worden war, beanspruchte vom Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung wegen angeblicher Leistungsänderungen in Höhe von 34.237,67 €. Über die Frage, ob dem Auftragnehmer noch (Rest-) Vergütungsansprüche zustehen, wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Nachtragskalkulation enthaltenen Ansätze als sachlich und rechnerisch richtig und die Preise als ortsüblich anzusehen seien. Da ihm jedoch trotz Aufforderung keine Urkalkulation vorgelegt worden sei, könne er die Höhe des geltend gemachten Mehrvergütungsanspruchs nicht prüfen. Er ließ daher diese Frage in seinem Gutachten unbeantwortet. Erst nachdem sämtliche dem Auftragnehmer für die Beibringung der Urkalkulation gesetzten Fristen verstrichen waren, legt diese die Urkalkulation vor.

Daraufhin weist das Landgericht die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führt es aus, der Auftragnehmer sei selbst dann, wenn die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs gegeben wären, darlegungs- und beweisbelastet geblieben, weil er seine Urkalkulation trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt habe. Dagegen wendet sich der Auftragnehmer mit seiner Berufung.

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Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht weist die Berufung als unbegründet zurück, da die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Es entspreche der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein neuer Preis im Sinne von § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B auf der Grundlage einer kalkulatorischen Preisfortschreibung vorzunehmen sei und zwar in der Weise, dass an die Kostenelemente der Urkalkulation angeknüpft wird.

Dementsprechend sei ein auf § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B gestützter Mehrvergütungsanspruch ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Urkalkulation bzw. einer plausiblen Nachkalkulation unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen. Dies gelte selbst dann, wenn die Urkalkulation keine Kostenelemente enthält, an die für die Leistungsänderung angeknüpft werden könnte.

In solchen Fällen müsse nach einer vergleichbaren Position in der Urkalkulation des gesamten Vertrages gesucht und anhand dieser Position die Kalkulation analog fortgeschrieben werden. Dies setze ebenfalls die Vorlage der Urkalkulation voraus.

Die Entscheidung des OLG Dresden macht einmal mehr deutlich, dass die Vorlage der Angebots- bzw. Urkalkulation unverzichtbar ist, um Ansprüche auf eine Nachtragsvergütung gerichtlich geltend zu machen. Da die Vorlage der Urkalkulation eine Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Klage ist, ist sie nicht erst nach Aufforderung durch das Gericht oder, wie hier, dem Sachverständigen vorzulegen, sondern grundsätzlich bereits mit Einreichung der Klage.

Dies gilt umso mehr, als die Höhe der Nachtragsvergütung gemäß den §§ 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B anhand der Fortschreibung der Ansätze aus der Urkalkulation zu ermitteln ist. Dementsprechend dürfte die schlüssige Darlegung eines Mehrvergütungsanspruchs ohne die Vorlage der Urkalkulation kaum möglich sein. Insbesondere kann nach allgemeiner Auffassung auch nicht auf die Ortsüblichkeit der angesetzten Preise verwiesen werden. Die Auffassung des OLG Dresden, dass die schlüssige Klage auf Zahlung einer Nachtragsvergütung die Vorlage der Urkalkulation erfordert, wird auch allgemein geteilt (OLG Düsseldorf, IBR 2015, 119).

Dementsprechend besteht auch durchaus die Gefahr, dass ein Gericht die Klage auf Nachtragsvergütung ohne Vorlage einer Urkalkulation auch dann, wenn zuvor eine Aufforderung zur Vorlage nicht erfolgt ist, als unbegründet zurückweist. Wie der vorliegende Fall zeigt, hat dies dann mitunter zur Folge, dass er mit diesem Vorbringen auch in II. Instanz ausgeschlossen ist und er mit seiner Klage endgültig scheitert.

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