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Artikel und Hintergründe zum Thema

Lasteinwirkung als vermutete Schadensursache

Wilhelm Seewitz,

Fehler des Bauamtes sorgen für Ärger unter Nachbarn

Zwei Nachbarn in Nienburg an der Saale (Sachsen-Anhalt) hatten sich zerstritten, denn das Hauptgebäude des einen "belastet" angeblich das Nebengebäude des anderen.

Gipsmarken und Fensterabstand © Wilhelm Seewitz

Der Sachverständige wurde vom Richter des Amtsgerichts beauftragt, entsprechend des Rechtsstreits an einem Ortstermin in Nienburg teilzunehmen und ein Sachverständigengutachten zu erarbeiten.

Das Objekt

Die aneinandergrenzenden Grundstücke sind mit Wohn- und Nebengebäuden bebaut — und die Nachbarn, die Eigentümer der Grundstücke und der darauf befindlichen Bebauung (Grenzbebauung), sind unversöhnlich miteinander zerstritten.

Schadensbild

Der jetzige Gebäudezustand von außen ist in den Fotos in einigen Details dargestellt. Das Nebengebäude des Klägers steht so an der Grenze mit dem Giebel, wie das Wohngebäude mit der Längsseite (Auszug aus dem Katasterplan). Es handelt sich hier um eine Grenzbebauung. Der Grenzverlauf wurde mit dem Auszug aus dem Katasterplan festgestellt.

Dachanschluss unvollständig © Wilhelm Seewitz

Der Kläger geht davon aus, dass der Ausbau und die Erhöhung des Daches des Wohnhauses Lasten in sein Nebengebäude eintragen, die zu Verschiebungen in Längsrichtung und zu Rissen in den Bauteilen seines Nebengebäudes führen - also erhebliche Risse in den Wänden und der Dachdecke über den einzelnen Räumen. Die geplatzten Gipsmarken seien der Beweis. Ein weiterer Beweis der "zerstörerischen Lasteinwirkung" sei ein zerstörtes Fenster. Diese zerstörte Fensterscheibe sitzt mitten in einem sechzehnteiligen Fenster mit Metallrahmen und Metallsprossen in einer Entfernung von der Grenzbebauung von ca.10 m. Auf den Fotos wird die "lockere Verbindung" zwischen Wohnhaus und Nebengebäude auf der Grenze deutlich.

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Das Dach des Wohnhauses im Bereich der Grenzbebauung ruht auf den Außenwänden dieses Hauses. Die Untermauerung der Schwellen, Balken und Mauerlatten ist mangelhaft, locker und unvollständig. Es ist trotzdem nicht erkennbar, dass Lasten in das Nebengebäude eingetragen werden, denn es besteht keine kraftschlüssige Verbindung zwischen den Bauteilen der Gebäude.

Schadensursache

Die Risse in dem Nebengebäude und in den Anbauten (Gipsmarken und Markierungen) sind nicht von Auflagerungen und Lasten des Wohnhauses verursacht worden, sondern entstanden durch Setzungen im Baugrund. Die Anbauten wurden nicht ordnungsgemäß gegründet und fehlerhaft an die vorhandene Bebauung angebaut. Die Risse in den Außenwänden - auch um die Fensteröffnungen - sind Setzungs- und Spannungsrisse, die durch unterschiedliche Setzungen im Baugrund endstanden und sich weiter vergrößern werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß geklammert und geschlossen werden. Das Wohngebäude belastet durch seine Bauteile das Nebengebäude keineswegs.

Auflagerungen, Holzverbindungen nicht fachgerecht © Wilhelm Seewitz

Deutlich wird das auch, wenn man die abgeschnittenen Hölzer, die lockeren Steine und Ziegel beachtet. Dass der Wohnhausbau die Risse verursacht haben soll, kann hier nicht bestätigt werden. Kräfte und Lasten aus den Bauteilen des Wohnhauses sind hier nicht die Ursachen. Die Ursache für diese Risse liegen vielmehr in der Gründung, im Bauen, in der baulichen Unterhaltung und der fehlenden Instandhaltung dieses Nebengebäudes. Es sind keine kraftschlüssigen Verbindungen und Auflagerungen erkennbar, weil die Säule der Fachwerkwand 30 mm unter der Dachschalung abgeschnitten wurde, und der sichtbare Balkenkopf endet vor der Außenkanten-Wand des Wohnhauses.

Schadensbehebung

Eine Zusammenarbeit von Kläger und Beklagten zur ordnungsgemäßen Fertigstellung der Untermauerungen der Holzbauteile und des Schließens der vorhandenen Öffnungen ist hier unbedingt nötig. Das dient vor allem auch der notwendigen Abwendung von Gefahren durch das Handeln der Eigentümer dieser Grundstücke. Die Sicherung der weiteren Funktion, der Standsicherheit und der gefahrlosen Nutzung des Nebengebäudes in all seinen Räumen und Teilen muss vom Eigentümer (Kläger) gewährleistet werden. Es ist nicht damit getan, die Schuld bei anderen — hier beim Nachbarn zu suchen — sondern selbst Hand anzulegen, denn Eigentum verpflichtet.

Schadensvermeidung

Hier haben auch die zuständige Behörde und der Geschäftsführer des Baubetriebes unsauber und verantwortungslos gearbeitet. Dadurch wurden die streitenden Parteien nicht zusammengeführt, sondern zusätzlich verunsichert. Die Aussagen in den Aktennotizen des Bauamtes, sind nicht baufachgerecht, die Argumente unbegründet und nichtzutreffend (Teil der Gerichtsakte). Die schriftlichen Aussagen des Bauamtes wurden selbst komplett zurückgenommen und für ungültig erklärt.

Zu seinem Schreiben sagte der Geschäftsführer des Baubetriebes am Telefon zum beauftragten Sachverständigen: "Mein Schreiben entstand, weil der Kläger bettelte und mich nervte, ich solle etwas aufschreiben. So ist dieses Schreiben unter Vorbehalt von mir entstanden." Für die Aufklärung des Sachverhaltes durch den Sachverständigen (Sachverständigengutachten) wurden zu den Erkenntnissen des Ortstermines auch folgende Unterlagen beachtet: Die Gerichtsakte, die Aktennotizen des Bauamtes, das Schreiben des Baubetriebes und ein Auszug aus der Katas- terkarte Nienburg.

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