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Martin Schrüfer,

Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe überprüft

In zwei Entscheidungen vom 8. und 9. Juli 2015 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe aus den Jahren 2012 und 2013 in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch das Bundesarbeitsministerium erfolgt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts können an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen "keine vernünftigen Zweifel" bestehen. Wie bereits bei der Verkündung der beiden Entscheidungen deutlich wurde, ist auch das öffentliche Interesse an der allgemeinverbindlichen Wirkung der Sozialkassentarifverträge durch das Landesarbeitsgericht geprüft und ausdrücklich bejaht worden; alle Sozialkassenverfahren hätten sich in der Praxis bewährt, die Förderung der Berufsausbildung, die Gewährung einer zusätzlichen tariflichen Altersversorgung und auch die Absicherung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer des Baugewerbes lägen im öffentlichen Interesse und seien nur auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge erreichbar.

Die beiden alternierenden Verhandlungsführer der Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen für das Baugewerbe, ZDB-Vizepräsident Frank Dupré und HDB-Vizepräsident Andreas Schmieg, erklärten nach Bekanntwerden dieser gerichtlichen Entscheidungen übereinstimmend, die AVE-Angriffe einiger weniger Betriebe, die das Landesarbeitsgericht angerufen hatten, hätten sich damit als substanzlos erwiesen.

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