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Martin Schrüfer,

Bundeskabinett: Mindestlöhne am Bau allgemeinverbindlich

Das Bundeskabinetts hat entschieden den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe vom 3. Mai 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird, für allgemeinverbindlich zu erklären. „Mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen am Jahresende für die vorübergehende Beschäftigung von bulgarischen und rumänischen Arbeitskräften in Deutschland gewinnt diese allgemeinverbindliche Mindestlohnregelung weitere Bedeutung. Nur durch die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne kann verhindert werden, dass Baubetriebe, die heimische Arbeitskräfte beschäftigen und hier Steuern und Sozialabgaben entrichten, durch einen unfairen Wettbewerb vom Markt verdrängt werden", erklärte der  ZDB-Vizepräsident  Frank Dupré. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geltenden Mindestlöhne des Baugewerbes betragen in den alten Bundesländern 11,10 € (Mindestlohn 1) bzw. 13,95 € (Mindestlohn 2) und in den neuen Bundesländern, in denen nur der Lohn der Lohngruppe 1 ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn ist, 10,50 €. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wird ein bundeseinheitlicher Mindestlohn (Mindestlohn 1) von 11,30 € erreicht. Die Arbeitgeber gehen davon aus, dass bei Abschluss des nächsten Mindestlohn-Tarifvertrages der allgemeinverbindliche Mindestlohn 2 auch in den alten Bundesländern entfallen wird.

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