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Susanne Frank,

Gesamtvergütung trotz Kündigung?

Bei Kündigung eines Pauschalvertrages kann ein Auftragnehmer, sofern nur noch geringfügige Leistungen ausstehen, seine Gesamtvergütung abzüglich des Werts für die nicht erbrachte Leistung geltend machen (BGH, Urt. v. 16.10.2014, Az. VII ZR 176/12).

Die Eigentümer einer Eigentumswohnung beauftragten einen AN mit der Anlegung eines japanischen Gartens auf der zur Wohnung gehörenden Dachterrasse zu einem Pauschalpreis von 110.000 €.

Als Ersatz für einen ursprünglich vorgesehenen Wasserfalls an der an die Dachterrasse angrenzenden Hauswand wurde die Erstellung eines "Tsukubai", eines rituellen japanischen Waschplatzes mit Bambusrohr und Stein, sowie die Lieferung eines Meditationspodestes ("Tan") vereinbart.

Das "Tsukubai" wurde auch erstellt. Das Meditationspodest, das an der für den Wasserfall vorgesehenen Stelle errichtet werden sollte, wurde auf Wunsch der Eigentümer nicht ausgeführt. Dessen Wert betrug 5.015,00 €. Der Auftragnehmer macht nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen noch eine Restwerklohnforderung i.H.v. 38.920 EUR geltend.

Das Landgericht wies die Klage ab und führte in den Entscheidungsgründen aus, die Klage sei mangels hinreichender Darlegung der Restwerklohnforderung nicht fällig. Das OLG Oldenburg als Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin durch Beschluss wegen offensichtlich fehlender Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Hiergegen wandte sich der Auftragnehmer mit der vom BGH zugelassenen Revision, mit der er seine Klageforderung weiterverfolgte.

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Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH bestätigt zunächst die Rechtsauffassung des OLG, wonach die Vergütungsforderung des Auftragnehmers grundsätzlich entsprechend den an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages zu stellenden Anforderungen zu ermitteln ist.

Danach hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nichtausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Leistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb grundsätzlich das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.

Der BGH stimmt auch der Ansicht des OLG zu, dass der Vortrag der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügt. Im Hinblick darauf, dass in dem entschiedenen Fall noch lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstanden, ist nach Auffassung des BGH jedoch ein Ausnahmefall gegeben, der es rechtfertig, die Vergütung für die erbrachte Leistung in der Weise zu berechnen, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird.

Da der Auftragnehmer den Wert des Mediationspodestes „Tan“ mit 5.015,00 € von seiner Werklohnforderung in Abzug gebracht hatte, sah der BGH daher anders als das OLG den Werklohn als hinreichend dargelegt an.

Der BGH hält auch in seiner Entscheidung vom 16.10.2014 grundsätzlich an den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung nach Kündigung des Pauschalvertrages fest.

Nachdem er jedoch bereits mit Urteil vom 10.04.2014 (VII ZR 124/13) eine Ausnahme hiervon für den Fall machte, dass die Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks unstrittig sind und abgezogen werden, macht er nunmehr eine weitere Ausnahme für den Fall, dass zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Pauschalvertrages nur noch geringfügige Leistungen ausstehen und der Abzug des Wertes dieser Leistungen nicht zu kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers führt. Letzteres wird der Auftraggeber kaum überprüfen und darlegen können, wenn er nicht erfährt, in welcher Weise der ursprüngliche Preis kalkuliert wurde.

Tatsächlich dürfte diese Rechtsprechung des BGH darauf hinaus laufen, dass der Wert einer noch offenstehenden, geringfügigen Leistung vom Gesamtwerklohnanspruch in Abzug gebracht wird. Streitig kann dann allenfalls noch sein, wie dieser Wert zu ermitteln ist, ob auf der Grundlage der Preiskal kulation des Auftragnehmers oder auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Fertigstellungskosten.

Ganz unzweifelhaft wird dies einem Auftragnehmer im Falle einer frühzeitigen Beendigung eines Pauschalvertrages die Darlegung seiner Vergütung nach § 649 BGB ganz erheblich erleichtern.

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