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Susanne Frank,

Mindestlöhne: Neuer Tarifvertrag gilt ab jetzt

Am 1. Dezember 2011 tritt der in der Tarifrunde 2011 vereinbarte Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 2011 in Kraft.

Nach diesem Tarifvertrag bleiben die Mindestlöhne im Dezember 2011 unverändert; ab 1. Januar 2012 werden sie erhöht. Der neue Mindestlohn-Tarifvertrag vom 28. April 2011 ist durch die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24. Oktober 2011 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 167 vom 8. November 2011, Seiten 3865 ff.) für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung und für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) genannt.

Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Nr. 3 BRTV.

Der Lohn der Lohngruppe 2 ist seit 1. September 2009 nur noch in den alten Bundesländern und im Land Berlin zugleich allgemeinverbindlicher Mindestlohn im Sinne des § 2 Nr. 1 AEntG. In den neuen Bundesländern ist diese Lohngruppe keine Mindestlohngruppe mehr. Der Lohn der Lohngruppe 2 in den neuen Bundesländern ergibt sich seit 1. September 2009 aus dem nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin.

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Nach § 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in verschiedenen Gebieten eingesetzt, für die der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuschreiben.

Die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden lediglich jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Zuschläge und Zulagen, die als Ausgleich für zusätzliche Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden, nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können.

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