Rechtstipp + Finanzen
Leistungsänderung: Berechnung der Mehr- und Minderkosten bei Fortschreibung der Auftragskalkulation
Haben die Parteien vereinbart, dass bei Leistungsänderungen neue Preise durch eine Fortschreibung der Kalkulation zu bilden sind, ist soweit wie möglich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position abzustellen. Eine andere LV-Position mit einer gleichartigen Leistung ist nur heranzuziehen, wenn ...
...die Auftragskalkulation diejenigen Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind. Dabei sind auch die sonstigen Umstände der gesamten Auftragskalkulation zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.03.2013, Az. VII ZR 142/12 entschieden.
Ein Auftragnehmer (AN) wird durch einen VOB/B-Einheitspreisvertrag mit Straßenbauarbeiten beauftragt. Das Leistungsverzeichnis enthält sowohl Positionen für einen grundhaften Neuausbau als auch für eine bloße Deckenerneuerung.
Nach Beginn der Arbeiten ordnet der Auftraggeber (AG) an, dass bei einigen Teilstrecken statt der beauftragten Deckenerneuerung ein Neuausbau erfolgen soll. Dieser wird mit veränderten Stärken der Asphalttrag- und Binderschicht sowie teilweise mit einer anderen Körnung gegenüber der in diesen Teilstrecken ausgeschriebenen Deckenerneuerung erbracht.
Der AN berechnet die Einheitspreise in diesen Bereichen neu. Der AG kürzt die Rechnung; er meint, der AN könne nur die Einheitspreise ansetzen, die nach dem LV in anderen Teilstrecken für einen grundhaften Neuausbau mit gleicher Ausführungsart zu vergüten sind. Der AN erhebt Klage auf aus-stehenden Werklohn und verliert in zwei Instanzen.
Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung auf.
Dass dem AN ein Mehrvergütungsanspruch zusteht, ist unstrittig. Es geht allein um die Frage, wie die Vergütung bei vereinbarter Fortschreibung der Auftragskalkulation zu ermitteln ist.
Der BGH führt aus, dass grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position abzustellen ist. Wirkt sich eine Leistungsänderung im Ergebnis wie eine Mengenänderung aus, dann werde der neue Preis in Anlehnung an die Preisermittlungsregeln des § 2 Abs. 3 VOB/B ermittelt. In diesen Fällen sei ein Rückgriff auf eine andere Bezugsposition im LV nicht notwendig.
Eine Bezugsposition sei heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation diejenigen Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind. Bei der Entscheidung, auf welche Position abzustellen sei, müssten auch die sonstigen Umstände der gesamten Auftragskalkulation berücksichtigt werden.
Insbesondere sei es möglich, dass im Wesentli-chen gleichartige Positionen einmal günstig und einmal ungünstig kalkuliert worden seien; dann könne der Preis nicht aus der ungünstigen Position hergeleitet werden, sondern es müsse eine Gesamtschau erfolgen, um sicherzustellen, dass der AN durch die Leistungsänderung keine Nachteile erleide.
Diese Grundsätze seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, indem auf die Vergütung in anderen LV-Positionen abgestellt worden sei. Bei der Asphalttragschicht habe die Leistungsänderung zu einer Mengenänderung geführt, weil die Ausbaustärke bei gleichbleibendem Material zugenommen habe. Bei der Asphaltbinderschicht sei zwar ein anderes Material eingebaut worden; dies rechtfertige aber nicht ohne Weiteres den Rückgriff auf eine andere Position im Leistungsverzeichnis, weil damit unberücksichtigt bliebe, dass der AN gleichartige Leistungen von vornherein unterschiedlich kalkuliert ha-be.
Die Entscheidung verdeutlicht, welche Folgen mit einer für Leistungsänderungen vereinbarten Fort-schreibung der Auftragskalkulation einhergehen. Zwar enthielt vorliegend das LV für einen anderen Streckenabschnitt eine Position, die die Leistungsänderung beschrieben hat. Trotzdem ist der dort angegebene Preis nicht ohne Weiteres auf die Nachtragsvergütung übertragbar.
Denn gerade Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Leistungen können sich deutlich auf die Preise auswirken, wenn z. B. Rabatte auf unterschiedliche Positionen verteilt oder einige Leistungen unter Wert und andere mit größeren Gewinnen kalkuliert sind. Daher ist der Preis einer Leistungsänderung auch unter Beachtung dieser Gesamtumstände zu ermitteln. Dies mag gerade bei komplexen Projekten mühsam sein, kann aber wirtschaftliche Nachteile durch eine automatische Übertragung von Preisen aus anderen Positionen vermeiden.








