Baustelle

Susanne Frank,

Baustellensicherheit ist kein Luxus

Mit Dacharbeiten ist ein vergleichbar hohes Risikopotential verbunden. Daher sind geeignete Schutzmaßnahmen sowohl während der Bauphase als auch bei der späteren Nutzung zu treffen.

Bei Arbeiten auf dem Dach besteht beispielsweise die Gefahr, aus großer Höhe durch temporäre Dachöffnungen, über Randbereiche, sowie durch filigrane Tageslichtelemente zu stürzen – sofern diese sensiblen Bereiche nicht ausreichend gesichert sind.

Auf die Bausituation, Gebäudespezifika und deren Nutzung abgestimmte sowie möglichst kollektive Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigten bieten einen effektiven Schutz vor Unfällen und sind eine wichtige Voraussetzung für sichere Dacharbeiten. Ein detaillierter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bildet dabei die Basis für eine umfassende Baustellensicherheit.

Arbeiten auf der Baustelle bergen ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential. Auch wenn die Zahl der Arbeitsunfälle nach Angaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) rückläufig ist, verunglückten im Jahr 2011 insgesamt 116.689 Beschäftigte auf deutschen Baustellen, davon allein 99 tödlich [BG BAU 2012]. Auswertungen zeigen, dass Gefahren vor allem in großer Höhe lauern. Nicht absturzgesicherte Dachöffnungen, -ränder, -zugänge oder in die Dachfläche integrierte Tageslichtelemente sind jedoch durchaus vermeidbare Unfallschwerpunkte. Dies stellt individuelle Anforderungen an die Schutzmaßnahmen – sowohl während der Bauphase als auch nach der Fertigstellung. Gerade für spätere Arbeiten an und auf Dächern müssen die sichere Erreichbarkeit und die Betretbarkeit von Arbeitsplätzen gewährleistet und ungefährliche Verkehrswege vorhanden sein.

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Etabliertes Regelwerk zur Baustellensicherung ist die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ (Baustellenverordnung, kurz BaustellV) in ihrer Novellierung von 2004. Sie beruht auf §19 des Arbeits-schutzgesetzes von 1996 und definiert Ziele und Begriffe für die sicherheitstechnischen Anforderungen auf Baustellen. Hauptziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten auf Baustellen zu verbessern. Darüber hinaus werden mit der zu erstellenden „Unterlage für spätere Arbeiten“ [Vgl. §3 Abs. 2 Pkt.3 BaustellV] bereits in der Planungsphase die sicherheitsrelevanten Erfordernisse bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen gefordert. In ihrer aktuellen Form nimmt die Verordnung den Bauherren ausdrücklich in die Pflicht [Vgl. Vorwort zur DIN 4426 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege“]. Ein hoher Planungs- und Koordinierungsaufwand zwischen allen auf der Baustelle arbeitenden Gewerken sowie die Umsetzung und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften und -maßnahmen erfordern tiefgreifende Fachkenntnisse und stellen eine große Verantwortung dar. Daher hat der Bauherr die Möglichkeit, diese Pflichten an einen geeigneten und fachlich ausgebildeten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator, kurz „SiGeKo“ zu übertragen [Vgl. VO BGBL 2004: § 3]. Der Bauherr wird damit jedoch nicht von seiner Gesamtverantwortung entbunden.

Der SiGeKo [Vgl. RAB 30] wurde zur Unterstützung des Bauherren im Rahmen der Baustellenverordnung eingeführt. Seine Aufgabe besteht darin, die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus den Baustellenvorgaben ergeben, zu erfüllen [Koeble 2012: 288]. Zu seinen Pflichten zählen unter anderem die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen (SiGePlan nach RAB §31) sowie die Beratung des Bauherren und der am Bau beteiligten Unternehmen. Eines der Hauptinstrumente zur Koordination der Baustellenarbeiten ist der SiGePlan. Er beinhaltet eine ausführliche Analyse der einzelnen Tätigkeiten der unterschiedlichsten Gewerke sowie mögliche Gefährdungen und definiert entsprechende Schutzmaßnahmen.

Konkret fordert beispielsweise die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV 37 „Prävention im Hochbau“ Absturzsicherungen für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern ab einer Höhe von drei Metern. Ab sieben Metern Höhe gelten Arbeiten gemäß BaustellV § 2 Abs. 3 als besonders gefährlich. Genau dies ist jedoch der Arbeitsplatz zahlreicher Fachleute, wie dem Dachdeckergewerk oder Monteuren von Technischer Gebäudeausrüstung- oder Tageslicht- und Rauch- und Wärmeabzugs-Produkten (RWA). Auf der Dachfläche installierte Produkte der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA), wie beispielsweise Klima- oder Solartechnik, erfordern regelmäßige Wartungen, um eine einwandfreie Funktion und langfristigen Nutzen sicherzustellen. Gleiches gilt für RWA-Geräte als Elemente des vorbeugenden Brandschutzes, die mindestens einmal jährlich kontrolliert und gewartet werden müssen. Starker Schneefall und lange Frostperioden können in den Wintermonaten die Gebäudestatik gefährden und erfordern im Zweifelsfall die Räumung der Schneelast. So werden vor allem Flachdachflächen immer häufiger zu Arbeitsplätzen und Verkehrsflächen. Laut DIN 4426 müssen dort Einrichtungen vorhanden sein, die einen Absturz von Personen verhindern [Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 2011: 6]. Der Geltungsbereich umfasst dauerhaft installierte Arbeitsplätze und Einrichtungen auf dem Dach, an der Fassade sowie an Glas- und Fensterflächen, die zu Zwecken der Inspektion oder zeitweiligen Wiederinstandsetzung errichtet werden müssen. Die Reglementierung betrifft somit auch auf der Dachfläche installierte RWA-Anlagen in Lichtkuppeln oder -bändern, die regelmäßig gewartet werden und damit zeitweise einen Arbeitsplatz darstellen. Die unmittelbare Nähe zu den dabei entstehenden Dachöffnungen stellt ein weiteres Risiko dar und ist daher besonders gegen Ab- und Durchstürze zu sichern.

Weitere Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelungen (BGV / BGR) beschreiben dazu die auszuführenden Maßnahmen. Die Unfallverhütungsvorschrift „BGV C22“ enthält grundsätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit von vorübergehenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern sowie Bestimmungen darüber, ab welcher Absturzhöhe eine Absturzsicherung vorhanden sein muss [Vgl. BG Vorschrift BGV C22 (2003): §4-§16]. Die BGR 203 hingegen befasst sich mit der Absturzsicherung bei Dacharbeiten und greift bei Dachdeckungen oder Dachabdichtungen.

Die Absicherung des Dachbereiches ist zu jeder Bauphase sowie in der Folgezeit zu beachten. Bei Montage der Dach-tragschalen und dem Einbau von technischen Geräten erfolgt die Sicherung in der Regel durch Auffangnetze, die je nach Nutzungszeitraum unterschiedlich lange montiert bleiben. Werden jedoch Folgegewerke, wie die Elektroinstallation an Deckenlichtbändern oder Deckenheizungen durch die Netzung behindert, hat dies unmittelbaren Einfluss auf den Baufortschritt. Dies kann zur Verzögerung der Folgegewerke oder bei Veränderung der Sicherungsmaßnahme zu Sicherheitslücken führen, welche rechtzeitig erkannt und wieder geschlossen werden müssen.Wird die Dachfläche beispielsweise für den Einbau von Lichtkuppeln vorbereitet, ist es möglich, die dabei entstehenden Dachöffnungen unmittelbar mit Durchsturzgittern zu schließen. Dies ermöglicht eine frühere Ausnetzung und sorgt gleichzeitig für eine permanente Sicherung für spätere Arbeiten.

Ist erst einmal eine Dachfläche entstanden, so wird diese schnell zur Verkehrsfläche. Hier ist zunächst zu prüfen, wie die Dachfläche zu erreichen und zu sichern ist. Zu empfehlen ist grundsätzlich der Einsatz eines Treppenturms, der – anders als bei einem Zugang per Leiter oder Gerüst – einen sicheren Zugang auch mit Werkzeug ermöglicht. Insbesondere sicherheitsrelevante Einrichtungen, wie RWA-Anlagen machen es notwendig, die Dachflächen auch nach Ende der Bauphase regelmäßig zu betreten. Bereits in der frühen Planungsphase sollten daher Möglichkeiten für spätere Arbeiten und Wartungen einkalkuliert werden. Je nach Zugangsmöglichkeit bieten sich beispielsweise ein Dachzugang über ein innen liegendes Treppenhaus mit Dachausstieg oder ein außen liegender Treppenturm an. Auch eine fest installierte Leiter mit Rückenschutz oder mit einem mitlaufenden Auffanggerät kann eine Alternative für einen sicheren Zugang sein. Werden derartige Maßnahmen nicht eingeplant, können durch einen aufwendigen Geräteeinsatz erhöhte Folgekosten bei späteren Arbeiten entstehen.

Ein weiterer wichtiger Bereich ist der Dachrand. Ist die Dachkante erreicht und der Übertritt auf die Dachfläche gelungen, so heißt es „oben bleiben“. Je nach Beschaffenheit des Untergrundes hinsichtlich Material und Neigungswinkel der Dachfläche (Flachdächer beispielsweise sind in der BGR 203 bis zu einem Neigungswinkel von 20 Grad definiert) sind unterschiedliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Während der Bauphase wird die Absicherung des Dachrandes regelmäßig durch den Einsatz von Geländern (Absturzsicherung) oder Auffangeinrichtungen (Netze oder Gerüstkonstruktionen) ermöglicht. Flatterbänder, Seil- oder Kettenkonstruktionen als Sicherung haben eher eine Signalwirkung zur optischen Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und sind daher in ihrer Anwendung und Schutzfunktion begrenzt.

Gerade für spätere Arbeiten – insbesondere bei stärker geneigten Dächern oder glatten Oberflächen – ist die Sicherung des Dachrandes relevant. Hier sind beispielsweise eine hochgezogene Attika oder die Installation von Geländern als sicher einzustufen. Bei weniger stark geneigten Dächern kann im individuellen Fall eine optische Markierung der Verkehrswege beziehungsweise Gefahrenbereiche ausreichen. Hierbei ist ein Mindestabstand von zwei Metern zur Absturzkante zu wahren und deren eingeschränkte Wirksamkeit bei Dunkelheit einzukalkulieren. Dort sollten demnach auch keine Arbeitsplätze liegen. Liegen Arbeitsplätze im unmittelbaren Randbereich, so sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen: Ohne kollektive Sicherungen, sind persönliche Schutzmaßnahmen wie Rückhaltesysteme oder seilgebundene Absturzsicherungen zu treffen. Letztere sind wiederum mit aufwendigen Einweisungen für die Beschäftigten sowie mit der Aufstellung eines Rettungskonzeptes verbunden.

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