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Die kleine Bauvorlageberechtigung - Der passende Versicherungsschutz der VHV
Die Bauvorlageberechtigung ist in Deutschland erforderlich, um Genehmigungsplanungen für die Änderung bzw. Errichtung sowie den Abbruch von Bauwerken bei den Baugenehmigungsbehörden einreichen zu dürfen.
In einigen Bundesländern gibt es neben der großen auch eine sog. „kleine“ oder „eingeschränkte“ Bauvorlageberechtigung. Sie stellt eine eingeschränktere Form der Berechtigung dar, die für weniger komplexe Bauvorhaben zur Verfügung steht.
Für Meister:innen des Maurer-, Betonbau- und Zimmereihandwerks wird damit ein weiteres Betätigungsfeld eröffnet. Von entscheidender Bedeutung ist daher auch hier ein geeigneter Versicherungsschutz.
Zwar ist der Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung zur Erteilung der kleinen Bauvorlageberechtigung nicht in jeder Landesbauordnung vorgeschrieben, einige Landesgesetze (z.B. NRW, Sachsen) setzen diese aber voraus und machen hierzu konkrete Vorgaben. Wesentlich ist hier vor allem eine Mindestversicherungssumme von 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden.
Aus der Bestätigung über die Versicherung muss sich ergeben, dass Schäden aus der Planungstätigkeit im Rahmen der kleinen Bauvorlageberechtigung umfasst sind. Ein Haftungsausschluss für den Fall, dass bei einem Vorhaben sowohl Planungs- als auch Ausführungsleistungen erbracht werden, ist unzulässig!
Eine herkömmliche Berufs-Haftpflichtversicherung bietet in diesen Fällen keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Grund ist die dort standardmäßig enthaltene „Berufsbildklausel“: Übernimmt der Planer bzw. der Entwurfsverfasser über seine planende Tätigkeit hinaus zusätzlich die Ausführung des Bauwerks oder liefert Materialien für das Bauvorhaben, besteht über die übliche Berufs-Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz.
Die Versicherungslösung der VHV
Als Bauspezialversicherer bietet die VHV genau für diese Fälle unter dem Begriff der „erweiterten Planungs-Haftpflichtversicherung“ eine Lösung an:
Versicherungsschutz besteht über diesen Baustein auch für einen Schaden oder Mangel an einem durch den Versicherungsnehmer ausgeführten Bauvorhaben, wenn dieser auf einem Planungsfehler beruht, der ihm z.B. als Entwurfsverfasser unterlaufen ist.
Die angebotenen Versicherungssummen betragen hier üblicherweise 3 Mio. EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), wobei die Jahreshöchstersatzleistung auf den dreifachen Betrag dieser Summen begrenzt ist. Eine Nachhaftung der VHV für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des zugrundeliegenden Betriebs-Haftpflichtversicherungsvertrages kann vereinbart werden.
Mit diesem Konzept der VHV steht den betroffenen Handwerksmeister: Innen ein umfassender Versicherungsschutz zur Verfügung.
Kompetente Beratung der VHV-Bauexperten erhalten Sie über https://www.vhv-bauexperten.de/ueber-uns/experten.









