Neue Regelungen

Was ändert sich im Jahr 2022?

Neues Jahr – alles beim Alten? Nicht ganz. Im Jahr 2022 gibt es einige Neuerungen, die die Unternehmen und Versicherten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) betreffen: von neuen Regelungen und Veröffentlichungen bis hin zu zusätzlichen Serviceangeboten.

Änderungen in Sicht: Es gibt 2022 einige neue Regelungen für Unternehmen und Versicherte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu berücksichtigen. © Jan-Peter Schulz - BG BAU

Eine Neuerung im Gesundheitsbereich: Schädigungen im Schultergelenk werden künftig unter den passenden Voraussetzungen als „Wie-Berufskrankheit“ eingestuft. Ziehende oder stechende Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Schulterbereich: Das können Symptome für eine „Läsion der Rotatorenmanschette“ sein. Vor allem Beschäftigte im Maler-, Stuckateur- oder Trockenbauhandwerk mit intensiven Schleif- oder Überschultertätigkeiten können davon betroffen sein. Im

Dezember 2021 empfahl der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten, diese Erkrankung neu in die Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen. Dieser Beschluss bildet für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie für Gutachter bereits jetzt die Grundlage, um gemeldete Fälle zu prüfen. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann eine Erkrankung als so genannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden.

Teilhabestärkungsgesetz: Betreuung von Rehabilitanden verbessert

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen die Jobcenter und Arbeitsagenturen ab dem Jahr 2022 stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitanden verbessert werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben dem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen.

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Sozialversicherung: Änderungen der Bezugsgröße

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Bezugsgröße West, die für den Höchstjahresarbeitsverdienst von Bedeutung ist, bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (West). Die Bezugsgröße Ost wird auf 3.150 Euro/Monat angehoben und damit einhergehend wird die Mindestgrenze des Jahresarbeitsverdienstes (Ost) angepasst. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Er ist die Berechnungsgrundlage für verschiedene Leistungen der Berufsgenossenschaft, wie zum Beispiel der Rente.

DGUV-Infos über Arbeits-, Schutz- und Montagegerüste überarbeitet

Die DGUV-Information 201-011 zum Thema Arbeits-, Schutz- und Montagegerüste erscheint in einer überarbeiteten Version. Veröffentlicht wird die Aktualisierung in der ersten Jahreshälfte 2022. Die Informationsschrift erläutert praxisnah die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-1. Damit unterstützt die DGUV-Information alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten.

Hydraulikbagger und Radlader: Qualifizierung und Auswahl von Fahrern erleichtert

Hydraulikbagger und Radlader werden in der Bauwirtschaft sehr vielfältig und unter Nutzung einer Vielzahl verschiedener Anbaugeräte eingesetzt. Baubetriebe müssen Maschinenführer beschäftigen, die mobile Arbeitsmittel sicher, effizient und dem Zweck entsprechend verwenden. Der neue DGUV-Grundsatz 301-005 erscheint Anfang des Jahres und erleichtert die Auswahl und die Qualifizierung geeigneter Personen zum Führen von Hydraulikbaggern und Radladern.

Neue Notfallkarte für die Unfallversicherung im Ausland

Ab Januar 2022 erhalten alle Versicherten der BG BAU, die im Ausland arbeiten, die Notfallkarte zur Auslandsversicherung. Mit dieser Notfallkarte wissen die Beschäftigten im Auslandseinsatz, wer ihre zuständige gesetzliche Unfallversicherung ist und welche Angaben nach einem Arbeitsunfall bei der ärztlichen Fachkraft notwendig sind. Zudem bietet die auf der Karte hinterlegte Notfallhotline eine schnelle Beratung im Falle eines Arbeitsunfalls.

Erste-Hilfe-Kästen ergänzen!

Bis zum 30. April 2022 müssen Unternehmen die Standardfüllung ihrer kleinen und großen Erste-Hilfe-Material-Verbandkästen nach DIN 13157 und DIN 13169 aufstocken, wenn sie – zum Beispiel aufgrund vertraglicher Vorgaben – den aktualisierten Normen entsprechen müssen. Diese sind bereits am 1. November 2021 in Kraft getreten. Gesichtsmasken und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut sind neu in Erste-Hilfe-Kästen aufgenommen worden, ebenso mehr Pflaster. Der Kauf neuer Verbandskästen ist nicht notwendig. Es reicht aus, die Materialien normgerecht zu ergänzen. Gleichzeitig sollte der Kasteninhalt auf das Mindesthaltbarkeitsdatum einzelner Artikel und die Sterilität, zum Beispiel von Wundverbänden, überprüft werden.

Dieser Beitrag erschien in Ausgabe 1-2/2022.

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