RechtstippKein Schadensersatz in Höhe fiktiver Mängelbeseitigung
Der BGH ist von seiner ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat sowohl für Bauverträge als auch für Architektenverträge entschieden, dass sich die Höhe eines Schadensersatzanspruches nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber nicht aufgewendeten fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen lässt.
