RechtstippKein Schadensersatz in Höhe fiktiver Mängelbeseitigung

Der BGH ist von seiner ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat sowohl für ­Bauverträge als auch für Architektenverträge entschieden, dass sich die Höhe eines ­Schadensersatzanspruches nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber nicht aufgewendeten fiktiven ­Mängelbeseitigungskosten bemessen lässt.

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