Rechtstipp

Dr. Abu Saris,

Kein Schadensersatz in Höhe fiktiver Mängelbeseitigung

Der BGH ist von seiner ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat sowohl für ­Bauverträge als auch für Architektenverträge entschieden, dass sich die Höhe eines ­Schadensersatzanspruches nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber nicht aufgewendeten fiktiven ­Mängelbeseitigungskosten bemessen lässt.

Dr. Abu Saris ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Partnerin am Hamburger Standort von Leinemann Partner Rechtsanwälte. © privat

Diese Abkehr des VII. Zivilsenat von der ­vorherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 08.10.2020, VII ARZ 1/20) sorgte für ­Diskussionen. Es stellt sich die ­Frage, ob die neue Rechtsprechung über den ­­Bau- und Architekten­vertrag hinaus auch auf andere Vertragstypen und deliktische Schadensersatz­ansprüche zu übertragen ist. Diese Frage beschäftigte nun den für Kaufrecht zuständigen V. Zivilsenat, der beim VII. Zivilsenat anfragte, ob dieser an der Recht­sprechungsänderung festhalten wolle.

Zivilsenat entscheidet
Hintergrund war, dass der V. Zivilsenat über einen Fall zu entscheiden hatte, bei dem ein Wohnungserwerber gegen den Verkäufer wegen aufgetretener Feuchtigkeitsschäden und nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung Schadens­ersatzansprüche geltend machte. Die Vorinstanzen hatten der Klage des Erwerbers stattgegeben. Der Verkäufer richtet sich mit der Revision ­dagegen. Der V. Zivilsenat wollte die Revision des ­Verkäufers zurückweisen und für das Kaufrecht daran fest­halten, dass bei einem Schadensersatzanspruchs statt der Leistung der Schaden des Käufers weiterhin generell nach dem voraussichtlich erforder­lichen Mängelbeseitigungskosten bemessen ­werden dürfe, unabhängig davon, ob der ­Mangel tatsächlich beseitigt werde. Daran sah er sich jedoch aufgrund der geänderten Rechts­prechung des VII. Zivilsenats zur Unzulässigkeit der Schadensbemessung nach fiktiven Mängel­beseitigungskosten gehindert und fragte an, ob an der geänderten Rechtsauffassung festgehalten werde.

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Der VII. Zivilsenat stellte klar, an seiner neuen Rechtsprechung festzuhalten, nach der ein ­Besteller, der einen Mangel nicht beseitigen lässt im ­Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gegen den Unternehmer keinen Schaden­s­ersatz ­fordern kann, der nach fiktiven Mängel­beseitigungskosten bemessen wird. Er stellte klar, dass der Schadensbegriff des Allgemeinen Schuld­rechts ­normativen Wertungen unter­liege und daher für jeden Vertragstyp des Besonderen Schuld­rechts unterschiedlich ausgeformt werden ­könne. Kauf- und Werkvertragsrecht unterschieden sich ­maßgeblich durch das im Kaufrecht fehlende Recht des Käufers, einen Vorschuss zu fordern. Der VII. Zivilsenat wies darauf hin, dass er einen Gleichlauf hinsichtlich der Schadensbemessung im Rahmen der Mängelhaftung des Werkvertrags- und des Kaufrechts angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der Mängelrechte, insbesondere im Hinblick auf den Vorschussanspruch, aber auch im Hinblick auf das Nacherfüllungsrecht, nicht für geboten halte.

Damit bestätigt der VII. Zivilsenat erneut seine Rechtsprechungsänderung, nach der ein Schadens­ersatzanspruchs statt der Leistung nicht mehr anhand von fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann. Im Werkvertragsrecht ist der Besteller somit gehalten, einen Vorschuss zu ­fordern, wenn er den Mangel tatsächlich beseitigen und für die Kosten nicht in Vorleistung ­treten will. Ob sich der V. Zivilsenat für das ­Kaufrecht ­dieser Auffassung anschließt, bleibt abzuwarten. ­Mög­licherweise wird die Rechtsfrage dem ­Großen Zivilsenat ­vor­gelegt, der zur Vereinheitlichung der Recht­sprechung der verschiedenen ­Zivilsenate ­einheitlich entscheiden kann, wenn er die ­Angleichung der Rechtsprechung für ­erforderlich hält.

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