Rechtstipp
Teilkündigung umdeutbar
Eine Kündigung wegen Mängeln oder Verzugs kann grundsätzlich auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Unter welchen Umständen kann aus einer Teilkündigung eine Vollkündigung werden?
Eine Teilkündigung ist in eine Kündigung des Gesamtauftrags umzudeuten, wenn es sich bei der betreffenden Teilleistung nicht um einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung handelt und sich aus der Kündigungserklärung ergibt, dass der Auftraggeber die Zusammenarbeit insgesamt beenden will (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2018, Az.: 19 U 66/16).
Der Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer in dem vorliegenden Fall mit Estrich- und Abdichtungsarbeiten, wobei die Parteien die VOB/B wirksam vereinbarten. Trotz einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung beseitigte der Auftragnehmer den strittigen Mangel nicht, da er der Ansicht war, dass kein Mangel vorgelegen habe. Der Auftraggeber erklärte darauf in Bezug auf die mangelhafte Position 02.03.30 des Leistungsverzeichnisses („Mineralischer Nutzbelag, Zement-Fließmörtel“) die Teilkündigung und verlangt nunmehr von dem Auftragnehmer Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von rund 42.500 Euro.
Die Entscheidung
Mit Erfolg! Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Allerdings handelt es sich bei dem auf den Estrich aufgebrachten mineralischen Nutzbelag nicht um einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung. Denn Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden. Anders kann das bei einer ausreichenden räumlichen Trennung, zum Beispiel der Erbringung der Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken, zu beurteilen sein. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Selbständigkeit nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht vor. Der Auftragnehmer wurde vielmehr mit Estricharbeiten im gesamten Erd- und Obergeschoss beauftragt. Die Kündigung ist jedoch in eine unbeschränkte außerordentliche Auftragsentziehung umzudeuten, so dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungskosten trotzdem zu tragen hat.
Die Bedeutung
Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung eines Mangels nicht nach, kann der Auftraggeber unter den in § 4 Abs. 7 beziehungsweise § 5 Abs. 4 VOB/B in Verbindung mit den in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B genannten Voraussetzungen den Bauvertrag kündigen. Eine Teilkündigung ist nur möglich, wenn sie sich auf eine Teilleistung bezieht, die von der Gesamtleistung funktional trennbar und selbstständig gebrauchsfähig ist. Dann muss nur die gekündigte von der nicht gekündigten Leistung klar abgrenzbar sein und der Auftragnehmer in der Lage bleiben, die von ihm weiterhin geschuldeten Arbeiten ohne Beeinträchtigung auszuführen.
Über den Autor:
Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig.







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