
Nacharbeit im Bauwesen vermeiden mit PlanRadar
Durchschnittlich 11% der Kosten bei Bauvorhaben entfallen auf teure und zeitaufwendige Nacharbeiten. Was können Sie unternehmen, um das zu ändern?

Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, dem Bauherrn bei der Abnahme seiner Architektenleistungen mitzuteilen, dass er Teile der Ausführung der Bauarbeiten bewusst nicht überwacht hat. Unterlässt er diesen Hinweis, hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen, so dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht 5 Jahre ab Abnahme, sondern 3 Jahre ab Kenntnis des Bauherrn über den Mangel beträgt. (OLG München, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 13 U 1818/13 Bau)

Auch mündliche Bedenkenhinweise führen im VOB/B-Vertrag dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung frei wird. (OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2018, Az. 12 U 8/18)