Organisation
Nachfolge - Kauf, Erbfolge oder Schenkung?
Wie organisiere ich die Betriebsnachfolge? Neben den Möglichkeiten wie Kauf, Erbfolge, Schenkung und vorweg-genommene Erbfolge stellen wir Ihnen zwei Alternativen vor.
Bauunternehmer Roland Peters führt einen Betrieb mit sechs Mitarbeitern. Seine Kinder haben andere Berufe gewählt. Herr Peters selbst möchte sich zur Ruhe setzen und auf ein gesichertes Einkommen zurückgreifen können.
Die vollständige Veräußerung eines Betriebes als Ganzes an einen Dritten (hierbei kann es sich auch um ein Kind des Unternehmers handeln) wird in der Regel durch einen Kaufvertrag vollzogen. Die Ausgestaltung eines solchen Kaufvertrages ist wegen der Notwendigkeit, jeden einzelnen Vermögensgegenstand und sämtliche laufenden Verträge (hierzu zählen auch die Arbeitsverträge) zu übertragen, aufwendig und zum Teil kompliziert. Auch Haftungs- und Gewährleistungsrisiken müssen genau geregelt werden. Es empfiehlt sich daher sowohl aus Käufer- als auch aus Verkäufersicht, einen möglichst detaillierten Kaufvertrag zu schließen.
Vor Abschluss eines Kaufvertrages gilt es aber, sich auf den Kaufpreis und dessen Fälligkeit zu einigen. Neben den sächlichen Betriebsmitteln, deren Zeitwert durch Schätzung erfolgen kann, ist insbesondere die Ermittlung des Firmenwertes schwierig.
Die Übertragung eines Einzelunternehmens ist aufwendig, da sämtliche Inventargegenstände erfasst, verkauft und übereignet werden müssen. Auch laufende Verträge müssen einzeln übertragen werden. Die jeweiligen Vertragspartner sind nicht verpflichtet, den Nachfolger als ihren neuen Geschäftspartner zu akzeptieren. Es kann also passieren, dass langfristige Verträge nicht oder nicht zu den Konditionen übertragen werden können, zu denen diese einst abgeschlossen wurden.
Der zu zahlende Kaufpreis ist gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Verkäufer als Veräußerungsgewinn zu versteuern.
Der zu zahlende Kaufpreis belastet in der Regel das Unternehmen. Abhilfe könnte hier die Vereinbarung einer Ratenzahlung des Kaufpreises sein. Eine solche Ratenzahlung macht allerdings nur dann Sinn, wenn der Verkäufer den Käufer bereits kennt und Vertrauen in dessen unternehmerische Fähigkeiten gefasst hat.
Peters findet zunächst keinen Interessenten. Um seine persönliche Haftung zu begrenzen und insbesondere um die Übertragung zu erleichtern, gründet Herr Koch eine GmbH.
Roland Peters muss damit zunächst den Aufwand betreiben, seine sachlichen Betriebsmittel in die GmbH einfließen zu lassen. Dies geschieht mittels einer so genannten Sachgründung. Zudem kostet die GmbH-Gründung Geld. Der Gründungsaufwand beträgt ca. € 1.500,--, das einzuzahlende Mindestkapital € 25.000,-- , sofern nicht bereits die Sachmittel den Gegenwert für das Mindestkapital darstellen. Schließlich fallen noch die Kosten für den Steuerberater an.
Dennoch bietet die GmbH bei der Übertragung entscheidende Vorteile: Nur die Gesellschafteranteile werden übertragen, die GmbH als juristisch Person existiert weiter fort und zwar unabhängig davon, wer Gesellschafter der GmbH ist. Aufgrund eines Gesellschafterwechsels kann kein Vertragspartner, außer Sie haben dies ausdrücklich zugestanden, einen Vertrag mit einer GmbH kündigen.
Die GmbH bietet zudem die Möglichkeit einer Trennung zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung. Peters könnte daher - je nach Bewerber und Zahlungsmodalitäten des Kaufpreises, als Gesellschafter in der GmbH verbleiben und so die Geschicke der GmbH und damit seines Betriebes weiter in der Hand halten oder zumindest mitbestimmen.
Die GmbH - wie übrigens auch die Aktiengesellschaft - bietet den Vorteil, dass die Gesellschafter nur begrenzt haften, nämlich in Höhe der von ihnen geleisteten Einlage. Die GmbH ist eine so genannte juristische Person und muss den entstehenden Gewinn, allerdings erst nach Ausschöpfung eines Freibetrages, zusätzlich durch Zahlung von Körperschaftsteuer versteuern.
Der Betriebsgründer Klaus Meyer hat bereits vor Jahren sämtliche Söhne in seinen Betrieb integrieren können. Er möchte sich aus der Geschäftsführung langsam zurückziehen. Seine Söhne können den Betrieb nicht als Ganzes kaufen, da ihnen die finanziellen Mittel fehlen.
Die erste Möglichkeit wäre, durch Erbfolge den Betrieb auf die Söhne zu übertragen. Die Übertragung des Betriebes erfolgt dann jedoch erst mit dem Tode des Betriebsgründers, dieser kann also nicht - wie es oftmals gewünscht wird - ohne unternehmerische Risiken seinen Lebensabend genießen, sondern ist bis zu seinem Lebensende mit der Haftung für das Unternehmen belastet. Häufig entspricht dies auch nicht der Interessenlage der Kinder des Unternehmensgründers, die bereit sind, Verantwortung und Risiken zu tragen.
Die Söhne von Klaus Meyer würden den Betrieb im Todesfall zunächst als so genannte ungeteilte Erbengemeinschaft übernehmen. Sofern noch andere Erbberechtigte und Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, kann durch deren Auszahlung die Liquidität einer Firma leiden. Es ist daher auch bei einer Erbfolge von besonderer Bedeutung entweder durch Testament oder besser noch durch Erbvertrag unter Beteiligung aller Berechtigten klare Regelungen zu treffen.
Eine Erbengemeinschaft ist auf Teilung ausgerichtet, so dass die Erben baldmöglichst eine interne Aufteilung der Aufgaben, Haftung und Risiken vornehmen müssten. In der Regel wird dies durch die Gründung einer GbR vollzogen. Sofern diese Regelungen nicht bereits durch den Firmengründer vorgegeben sind, ist Streit vorprogrammiert. Bei Eintritt des Erbfalles wird Erbschaftsteuer fällig.
Eine weitere Alternative zur Erbfolge ist eine Vereinbarung zwischen allen beteiligten Familienmitgliedern im Wege der vorweggenommen Erbfolge. Auch hier ist es unbedingt notwendig, eine detaillierte Regelung insbesondere auch mit eventuellen Pflichtteilsberechtigten zu treffen. Nachteil dieser vorweggenommen Erbfolge ist jedoch, dass in der Regel eine sofortige Auszahlung derjenigen potentiellen Erben erfolgen soll, die den Betrieb nicht übernehmen.
Ein weiterer Nachteil dieser Möglichkeit ist zudem, dass der ausscheidende Betriebsgründer keinerlei finanziellen Ausgleich dafür erhält, dass er das Unternehmen an seine Kinder weitergibt. Gleiches gilt im Fall einer Schenkung, die ja in der Regel Bestandteil der vorweggenommen Erbfolge ist. Auch hier steht die Unentgeltlichkeit der Übertragung im Vordergrund.
Vorweggenommene Erbfolge und Schenkung unterliegen dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.
Meyer gründet gemeinsam mit seinen Söhnen und der Ehefrau noch zu seiner aktiven Zeit eine Kommanditgesellschaft (KG). Er übernimmt als so genannter Komplementär die persönliche Haftung. Seine Söhne und seine Ehefrau sind bereits als Kommanditisten in der KG Gesellschafter und haften nur begrenzt.
Nachdem Meyer seine aktive Tätigkeit aufgegeben hat, benennt er einen seiner Söhne zum neuen Komplementär und wechselt selbst in eine Kommanditposition.
Durch diese Konstruktion wird zum einen die Auszahlung des Firmengründers hinausgezögert. Als Kommanditist erhält er weiterhin Gewinnausschüttungen und nimmt damit aktiv am wirtschaftlichen Erfolg seiner Nachfolger teil. Gleichzeitig belastet das Ausscheiden des Firmengründers nicht durch eine einzige Auszahlung die Liquidität des Unternehmens.
Die Einnahmen aus dem Gewinn der KG muss Meyer im Rahmen seiner Einkommensteuer versteuern. Gleiches gilt für den Fall, dass er im Rahmen eines eigenständigen Anstellungs- oder Dienstvertrages z.B. als Berater für die KG tätig wird und hieraus Einnahmen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit bezieht.
Die KG ist eine Personenhandelsgesellschaft, da noch eine Person, nämlich der Komplementär, persönlich und unbeschränkt haftet. Körperschaftsteuer fällt bei einer KG nicht an.
Sofern auch eine Haftung vollständig ausgeschlossen werden soll, so kann der Komplementär auch eine juristische Person sein. Hierbei handelt es sich um den klassischen Fall einer GmbH & Co KG, die eigentlich aus zwei Gesellschaften besteht. Zum einen aus der GmbH (Körperschaftsteuer kann bei hohen Gewinnen bei der GmbH zu zahlen sein) und der Kommanditgesellschaft.
Zwei Gesellschaften bedeuten einen erhöhten Aufwand. Es sind zwei Buchführungen und zwei Jahresabschlüsse zu fertigen. Der Vorteil dieser Konstruktion liegt trotzdem darin, trotz Haftungsausschluss im steuerlichen Bereich möglichst günstig dazustehen. Dies kann bei einem Unternehmen, welches hohen Haftungsrisiken ausgesetzt ist und gleichzeitig hohe Gewinne abwirft, von besonderer Bedeutung sein. Die GmbH federt die Haftung ab und erwirtschaftet wenig Gewinne. Diese entstehen bei der KG, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.
Im Bereich der Betriebsnachfolge lohnt es sich, auch einen Blick auf gesellschaftsrechtliche Übertragungswege zu werfen und sich nicht ausschließlich auf die klassischen Nachfolgekonstruktionen zu verlassen.
Weitere Infos unter:
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