RechtstippRückzahlungsanspruch verjährt auch ohne Abnahme und Schlussrechnungsstellung

Ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die geschuldeten Leistungen fertig gestellt wurden und die Frist zur Erstellung der Schlussrechnung abgelaufen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Werkleistungen des Auftragnehmer abgenommen wurden und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az.: 22 U 176/14)

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