Rechtstipp + Finanzen
Eine unklare Leistungsbeschreibung darf der Auftragnehmer nicht ohne weiteres hinnehmen
Lassen sich Anforderungen an die Ausführung durch Einsichtnahme in Pläne erkennen, auf die in der Ausschreibung verwiesen wird, hat der Auftragnehmer dies bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen (OLG Naumburg, Urteil von 22.02.2013, Az. 12 U 120/12).
In der Ausschreibung der Rohbauarbeiten für einen Hörsaal hatte ein öffentlicher Auftraggeber im Leistungsverzeichnis die Schalungen zur Herstellung der Stützen, Decken und Wände in getrennten Positionen beschrieben, ohne irgendwelche statisch-konstruktiven Merkmale zu nennen. In der Ausschreibung wurde auf weitere, zur Einsicht vorliegende (Vertrags-) Pläne verwiesen, aus denen erst hervorging, dass Wände und Stützen der Konstruktion des Hörsaals monolithisch zu verbinden waren.
Dem Text des Leistungsverzeichnisses war dies nicht zu entnehmen. Der Auftragnehmer kalkulierte nach Einsicht in die Pläne eine getrennte Ausführung. Die ihm nach Zuschlagserteilung vom Auftraggeber übergebene Ausführungsplanung sah dann jedoch eine monolithische Ausführung vor. Da diese mit der vom Auftragnehmer kalkulierten Systemschalung nicht ausgeführt werden konnte, musste eine Unikat-Schalung verwendet werden. Hierfür verlangte der Auftragnehmer eine Mehrvergütung in Höhe von knapp 700.000,00 €.
Das OLG Naumburg billigte dem Auftragnehmer eine solche Mehrvergütung nicht zu. Es ist der Auf-fassung, der Auftragnehmer habe im Rahmen seiner vertraglichen Leistungspflicht eine monolithische Ausführung von Anfang an geschuldet. Zwar war der vertraglichen Leistungsbeschreibung eine solche monolithische Ausführung nicht zu entnehmen, diese habe sich jedoch nach Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen eindeutig aus einem Grundrissplan, der der Ausschreibung zwar nicht beigefügt war, in den der Auftragnehmer aber Einsicht genommen hatte, ergeben.
Zwar könne dies unter Umständen als ein Verstoß gegen die Bestimmungen der VOB/A anzusehen sein, wonach die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist und sämtliche für die Preisermittlung beeinflussenden Umstände anzugeben sind. Ist eine Leistungsbeschreibung, wie im vorliegenden Fall, jedoch ersichtlich unklar, durfte dies der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen.
Vielmehr hätte der Auftragnehmer die Unklarheiten durch entsprechende Nachfragen beim Auftraggeber vor Angebots-abgabe klären müssen. Tat er dies nicht, so muss er das sich daraus ergebende Risiko tragen. Im Übrigen habe er auch aufgrund der Einsicht in den Plan vor Angebotsabgabe das Erfordernis der monolithischen Ausführung erkennen können.
Die Entscheidung des OLG Naumburg macht einmal mehr deutlich, dass an den Bieter in der Ausschreibungsphase mitunter hohe Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber und dessen Planer die Ausschreibung über Monate hinweg vorbereiten, den Bietern aber häufig nur 2 bis 3 Wochen Zeit für die Angebotsbearbeitung eingeräumt werden.
Daher können Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung für den Auftragnehmer erhebliche Risiken in sich bergen. Zwar hat der BGH klargestellt, dass es keine dahingehende Auslegungsregel gibt, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat (siehe hierzu BGH, Urt. v. 13.03.2008, Az. VII ZR 194/06).
Allerdings muss ein Auftragnehmer nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn sich aus dem Leistungsverzeichnis und aus weiteren verfügbaren Unterlagen die Art und Weise der Bauausführung nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er aber bei der Kalkulation maßgeblich darauf abstellen will, versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor Ab-gabe des Angebots auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen lässt (BGH, Urt. v. 25.06.1987, Az. VII ZR 107/86).
Im Hinblick hierauf ist einem Bieter daher stets anzuraten, höchste Vorsicht bei der Kalkulation seines Angebots walten zu lassen, wenn der Ausschreibung die Bauaus-führung nicht hinreichend zu entnehmen ist und ggf. Nachfrage beim Auftraggeber zu halten. Andernfalls geht er das Risiko einer Fehlkalkulation ein und hat die Kosten einer von ihm nicht kalkulierten Mehrleistung unter Umständen selbst zu tragen.








