Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Gewährleistungsfristen im Abnahmeprotokoll

Weicht die im Abnahmeprotokoll angegebene Gewährleistungsfrist von der im Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsfrist oder von der gesetzlichen Frist ab, so ist die im Abnahmeprotokoll angegebene Gewährleistungsfrist maßgeblich, wenn das Protokoll von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012 8 U 7/12).

Ein mit der tiefbaulichen Erschließung eines Wohngebietes beauftragtes Bauunternehmen nimmt den öffentlichen Bauherrn nach dem Abschluss der Bauarbeiten auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch. Der Bauherr verweigert die Herausgabe wegen Baumängeln und beansprucht im Wege der Widerklage einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung.

Dem Vertragsverhältnis liegen die Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B) BVB zugrunde. Gemäß Ziffer 10.28 der EVM (B) BVB betrug die bauvertragliche Gewährleistungsfrist für die Straßenbau- und Kanalbauarbeiten sowie die Erdarbeiten Gashochdruckleitung 5 Jahre. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 05.06.2003, so dass die Gewährleistungsfrist am 05.06.2008 abgelaufen wäre.

Im Rahmen der förmlichen Abnahme der Bauleistungen wurde das Ende der Gewährleistungsfrist je-doch im Abnahmeprokoll auf den 04.06.2008 notiert.

Die schriftliche Mängelanzeige des Bauherrenvertreters vom 02.06.2008 ging dem Bauunternehmen erst einen Tag später am 05.06.2008 zu also am letzten Tag der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Bauvertrages. Das Bauunternehmen beruft sich auf die Verjährung der Mängelansprüche.

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Das OLG Braunschweig gibt dem Bauunternehmen ebenso wie das erstinstanzliche Gericht recht und weist die Berufung des öffentlichen Bauherrn gegen die Verurteilung auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft zurück.

Die Frage, welche Verjährungsfristen gelten, ist in erster Linie von den Vertragsabsprachen der Par-teien abhängig. Eine individuelle Vereinbarung hat grundsätzlich Vorrang gegenüber Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (§ 305 b BGB). Dabei kann eine Vereinbarung über den Beginn und das Ende der Verjährung nicht nur im Bauvertrag selbst, sondern auch in nachvertraglichen Abreden während der Bauausführung und insbesondere im förmlichen Abnahmeprotokoll erfolgen, wenn das Abnahmepro-tokoll von beiden Parteien unterzeichnet wird.

Die Frage einer AGB-rechtlichen Zulässigkeit von formularvertraglichen Abkürzungen der Gewährleistungsfrist stellt sich nicht, wenn die Gewährleistungsfrist wie hier im Abnahmeprotokoll individualvertraglich eingetragen wird. Die Abkürzung von Verjährungsfristen ist auch in einem VOB/B-Vertrag möglich, schon weil die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des § 13 Abs. 4 VOB/B nur gilt, wenn keine andere Verjährungsfrist vereinbart wurde.

In der Praxis wird häufig übersehen, dass das im Rahmen der förmlichen Abnahme von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Abnahmeprotokoll die Grundlage für neue vertragliche Regelung bilden kann. Beide Seiten müssen deshalb darauf achten, dass im Abnahmeprotokoll keine vom Bauvertrag abweichenden Erklärungen (z. B. zur Gewährleistungsfrist, Anerkennung von Mängeln, Leistungsab-weichungen) enthalten sind.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass individualvertragliche Vereinbarungen im Abnahmeprotokoll Vorrang gegenüber vorformulierten Bauvertragsklauseln (z. B. in AVB oder BVB) haben. Nicht selten wird ein Bauvertrag im förmlichen Abnahmeprotokoll ungewollt abgeändert.

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