Rechtstipp + Finanzen
Leistungsumfang eines Detailpauschalvertrages
Eine Vereinbarung im Bauvertrag, dass die auf der Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung angebotene Leistung abzüglich eines Nachlasses zum Preis von 892.000,00 Euro erbracht wird, kann nur dahin verstanden werden, dass...
...sich der Pauschalpreis auf den im Einzelnen festgelegten Leistungsumfang bezieht. Zur formwirksamen Kündigungsandrohung gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B (OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2011 – 8 U 127/10; Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundes-gerichtshof zurückgewiesen, Beschluss vom 16.05.2013 – VII ZR 152/11).
Die Beklagte erteilte der mittlerweile insolventen Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2006 den Bauauftrag für eine Auftragssumme von 892.000,00 Euro netto (einschließlich Nachlass) aufgrund des Vergabeverhandlungsprotokolls vom 08.03.2006.
In dem Protokoll sind als Vertragsgrundlagen u. a. das Angebot der Klägerin sowie die Anlage 1 aufgelistet, welche wiederum unter Nr. 6 die Leistungsverzeichnisse in Langtext für Sanitär, Heizung und Lüftung aufführt.
Der handschriftlich eingefügte Hinweis unter 1.3.1 des Vergabeverhandlungsprotokolls auf die Anlage 1 enthält den Zusatz „(= Pauschalierungsgrundlage“). Neben der Überschrift dieser Rubrik findet sich der handschriftliche Zusatz – Pauschalierungsgrundlagen: Gemäß … unter der Nr. 2.1 sind die Alternativen – Abrechnung nach Aufmaß/Pauschale vorgedruckt. Das Wort „Aufmaß“ ist ausgestrichen.
Vor der späteren Kündigung des Bauvertrages während der Bauausführung übermittelte die Beklagte eine schriftliche Mahnung bzw. Leistungsaufforderung („Inverzugsetzung“) vom 12.02.2007 mit Nachfristsetzung und verwies in dem Schreiben vorsorglich auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 4 VOB/B, welche u. a. die außerordentliche Kündigung des Bauvertrages nach § 8 Abs. 3 vorsehen. Anschließend kündigte die Beklagte den Bauvertrag.
Das OLG Bamberg betont zutreffend, dass die Vereinbarungen in dem Bauvertrag nur dahin verstanden werden können, dass sich der Pauschalpreis auf den im Einzelnen festgelegten Leistungsumfang in den als solchen bezeichneten „Pauschalierungsgrundlagen“ bezieht. Dabei wurden im Angebot der Klägerin vom 01.03.2006 die entsprechenden Positionen aus dem Leistungsverzeichnis zusammengefasst.
So enthält z. B. die Position 2.1.010 des Angebots vom 01.03.2006 einen Einheitspreis von 1.061,81 €. Dieser Einheitspreis entspricht dem Einheitspreis des Leistungsverzeichnisses für das Gewerk Heizung, Titel 01.01 „Rohrleitung und Zubehör“, welches mit einer Gesamtsumme für das Gewerk von 80.697,56 € endet. Teilt man diesen Betrag durch die ausgeschriebene Stückzahl von 76, gelangt man zu dem im Angebot angegebenen Einheitspreis von 1.061,81 € für die Position 2.1.010.
Da sich die Positionen des pauschalierten Angebots somit aus den Einzelpreisen des Leistungsverzeichnisses zusammensetzen, ändert die Bezeichnung als „Pauschalierungsgrundlagen“ und die Bildung eines Gesamtpauschalpreises für den Bauvertrag nichts daran, dass der Pauschalpreis nur den in den Positionen des Leistungsverzeichnisses im Einzelnen jeweils festgelegten Leistungsumfang abdeckt.
Die erklärte Kündigung bewertet das OLG Bamberg zutreffend als freie Kündigung im Sinne des § 8 Abs. 1 VOB/B. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B lagen nicht vor, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12.02.2007 eine Auftragsentziehung nicht mit der erforderlichen Klarheit angekündigt hatte. Eine wirksame Kündigungsandrohung muss erkennen lassen, dass die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft nur noch von dem ergebnislosen Ablauf der Nachfrist abhängt.
Ein allgemeiner vorsorglicher Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 4 VOB/B reicht nicht aus – zumal als eine der in § 5 Abs. 4 VOB/B genannten Rechtsfolgen auch die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 OVB/B unter Aufrechterhaltung des Vertrages in Betracht kommt.
Die Entscheidung stellt nochmals mit begrüßenswerter Deutlichkeit klar, dass die Versuche in der Baupraxis, einen durch eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis festgelegten Leistungsumfang durch vertragliche Pauschalierungsregelungen um funktionale Elemente zu erweitern, rechtlich regelmäßig ins Leere gehen.
Allgemeine Vertragsregelungen können – auch wenn sie individualvertraglich formuliert sind – aus einem Detailpauschalvertrag keinen Globalpauschalvertrag machen. Hierzu müsste der Bauherr vielmehr auf konkrete Leistungsvorgaben verzichten.
Praxisrelevant sind auch die Ausführungen des Gerichts zur Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung. Nicht selten wird in Nachfristsetzungsschreiben lediglich die Kündigung vorbehalten oder wie hier allgemein auf die Möglichkeit der Kündigung bei erfolglosem Fristablauf verwiesen. Dies ist nicht ausreichend. Der Auftraggeber muss vielmehr klar und eindeutig ankündigen, dass bei erfolglosem Fristablauf eine Auftragsentziehung erfolgen wird.
Dr. Peer Feldhahn, HFK Rechtsanwälte, Büro Hamburg
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht








