Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Volle Haftung des Unternehmers trotz Planungsfehler!

Erkennt ein Unternehmer einen Mangel der Planung und kann er nicht beweisen, dass er deshalb gegenüber dem Auftraggeber Bedenken angemeldet hat, so kann er sich gegenüber dem Bauherrn nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten berufen. Dies hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 15.04.2014 (Az. 10 U 127/13) entschieden.

Der Auftraggeber („AG“) beauftragte den Auftragnehmer („AN“) mit der Erbringung von Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten. Die Leistungen werden erbracht und abgenommen. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Luftdichtheit im Bereich der Doppelsparren und am Übergang zwischen Sparren und Holzschalung nicht hergestellt worden ist.

Der Auftragnehmer beruft sich darauf, dass die Ursache dieser fehlenden Luftdichtheit in einem Planungsfehler liege, auf den er mündlich hingewiesen habe.

Der Bauherr verklagt den Auftragnehmer auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung.

Mit Erfolg. Das Gericht holt zunächst ein Sachverständigengutachten ein, in dem bestätigt wird, dass die fehlende Luftdichtheit sowohl auf Mängel der Ausführung als auch auf Mängel der Planung zurückgeht.

So habe der Architekt eine vom Innen- in den Außenbereich durchlaufende Dachschalung vorgesehen; hier seien planerische Vorgaben notwendig gewesen, dass die Schalung hätte getrennt werden müssen und wie die über der Schalung verlaufende Dampfsperre und Luftdichtheitsschicht luftdicht anzuschließen waren. Solche Angaben hätten gefehlt.

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Gleichwohl spricht das Gericht dem AG einen Vorschuss für die durchzuführende Mangelbeseitigung in voller Höhe zu. Dabei wird - trotz des bewiesenen Planungsfehlers - auch kein Abzug für ein Mitverschulden des AG angesetzt. Denn der AN hatte im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass er das Problem der Luftdichtigkeit erkannt und deshalb mündlich Bedenken angemeldet habe.

Seine Bedenkenanmeldung kann der Auftragnehmer allerdings trotz Anhörung mehrerer Zeugen nicht beweisen. Aus diesem Grund kann sich der AN wegen seiner Kenntnis des Planungsfehlers gegenüber dem Auftraggeber nach Treu und Glauben nicht auf ein planerisches Mitverschulden des AG berufen. Es bleibt dem AN nur die Möglichkeit, wegen eines Gesamtschuldverhältnisses einen Regressanspruch gegen den Architekten geltend zu machen; die volle Haftung gegenüber dem AG berührt dies aber nicht.

Gehen Mängel der Bauleistung ganz oder teilweise auf Planungsfehler zurück, kann die Haftung des AN insbesondere aus zwei Gründen in Frage stehen: Hat der AN den Planungsfehler erkannt, kann er durch einen rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis von seiner Haftung insgesamt frei geworden sein.

Ist die Planung vom AG (bzw. dessen Architekten) beizustellen, so steht dem AN ferner der Einwand des Mitverschuldens des AG zu, wenn die Planung mangelhaft war und hierdurch ein Mangel der Bauleistung verursacht wurde. In diesem Fall ist ein Anspruch des AG gegen den AN anteilig zu kürzen oder kann sogar komplett entfallen.

Eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung führt also zu einer vollständigen Enthaftung. Es ist jedoch tückisch, sich auf eine mündliche Bedenkenanmeldung zu berufen. Denn eine Bedenkenanmeldung setzt natürlich voraus, dass der AN den Planungsfehler erkannt hat. Gelingt der Nachweis einer ausreichenden Bedenkenanmeldung nicht, so steht weiterhin im Raum, dass der AN den Planungsfehler erkannt hat.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1990 (Urt. v. 11.10.1990, Az. VII ZR 228/89) entschieden, dass sich der AN nicht auf ein Mitverschulden des AG wegen eines Planungsmangels berufen kann, wenn der AN den Planungsmangel erkannt, aber den AG hierauf nicht hingewiesen hat.

Daher ist unbedingt anzuraten, Bedenken immer nur schriftlich und vor allem gegenüber dem Auftraggeber (und gerade bei Planungsmängeln nicht gegenüber dem Architekten) anzumelden. Ansonsten muss der Unternehmer zumindest eine zweite (gerichtliche) Auseinandersetzung mit den Planern führen, deren Ausgang völlig offen ist.

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