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Artikel und Hintergründe zum Thema

Brüning

Rechtstipp

Falsch gemessen, ­­schief gebaut

Die Fehlstellung eines Gebäudes aufgrund eines nicht bemerkten Einmessfehlers stellt lediglich einen unerheblichen Mangel dar. Dieser berechtigt den Auftrag­geber nicht zur außer­ordentlichen fristlosen Kündigung des Bauvertrags.