
Erfolgsrisiko liegt beim Auftragnehmer!
Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor.
Artikel und Hintergründe zum Thema

Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor.

Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.

Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zum Nachweis der fristgerechten Erfüllbarkeit des Bauvertrags setzen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

Haben die Parteien eines Bauleistungsvertrags ausdrücklich vereinbart, dass ein Bauwerk unter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben errichtet wird, scheiden Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus, wenn der Auftraggeber das Risiko des Schwarzbaus übernommen hat (OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2021 - 6 U 1716/21).

Eine auf Stundenlohnbasis erfolgte Abrechnung ist nicht ausreichend bewiesen, wenn die Stundenlohnzettel nicht so nachvollziehbar ausgefüllt sind, dass der angesetzte Zeitaufwand durch einen Sachverständigen überprüft werden kann.

Bei Problemen mit dem Auftraggeber werden Verträge meist „aus wichtigem Grund“ gekündigt. Liegt ein solcher Grund aber nicht vor, kann die Kündigung in eine freie Kündigung umgedeutet werden. Dann steht dem Auftragnehmer die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.

Biometrische Verfahren können genutzt werden, um eine Person zu identifizieren beziehungsweise zu verifizieren. Was sollte man bei deren Anwendung beachten?

Aus Baugewerbe Unternehmermagazin 9\2020
Nach einer Kündigung bestehen Mängel- und Kündigungsfolgeansprüche des Auftraggebers nebeneinander. Dabei ist darauf zu achten, dass sie in unterschiedlichen Fristen verjähren.

Vergütungen von Zusatzleistungen
Der Streit um die Vergütungen von Zusatzleistungen gehört zur täglichen Arbeit auf der Baustelle. Diese Diskussionen werden ins besondere bei Verträgen geführt, in denen bestimmte Bauleistungen pauschaliert worden sind.

Bei den meisten Aufträgen geht der Auftragnehmer stark in Vorleistung. Doch welche Rechte hat man als Baubetrieb, um seinen Werklohnanspruch zu sichern?