
Rechtstipp (www.buildingnet.de)
Keine Rückerstattung des Kostenvorschusses für Mangelbeseitigung
Für den Umfang des Kostenerstattungsanspruchs wegen Baumängeln kommt es darauf an, was ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten darf.

Rechtstipp (www.buildingnet.de)
Mängelbeseitigung nach aktuellen Regeln der Technik
Die Mängelbeseitigung muss grundsätzlich nach den aktuellen (geänderten) anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Sofern dies mit höheren Kosten verbunden ist, liegt dies allein im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Nur wenn es durch die Nachbesserung nach dem aktuellen Regelwerk zu einem Mehrwert für den Auftraggeber kommen sollte, kann hierfür eine Ausgleichspflicht des Auftraggebers bestehen.
(OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2019, Az.: 1 U 42/18)

Rechtstipp (www.buildingnet.de)
Streit um Mängelbeseitigung
Erklärt der Bauunternehmer, dass die Mängelbeseitigung stattgefunden hat und der Mangel behoben wurde, liegt darin eine die Verjährung der Mängelansprüche unterbrechendes Anerkenntnis. Dieses Anerkenntnis erfasst sämtliche Mängelansprüche, die sich aus der eigentliche Mangelursache ergeben könnten.
(OLG München, Beschluss vom 08.08.2016, Az.: - 28 U 1483/16 Bau)
