Rechtstipp
Keine Rückerstattung des Kostenvorschusses für Mangelbeseitigung
Für den Umfang des Kostenerstattungsanspruchs wegen Baumängeln kommt es darauf an, was ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Auftraggeber für erforderlich halten darf. Führt die durch eine Drittfirma durchgeführte Nachbesserung zu keiner fachgerechten Mängelbeseitigung, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses zu, sofern der Auftraggeber seine Aufwendungen für erforderlich halten durfte.
(OLG München, Beschluss vom 10.12.2015, Az.: 27 U 2588/15 Bau)
Der Sachverhalt
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Gebäudes beauftragt. Im Rahmen der Bauausführung hat der Auftragnehmer Mängel verursacht. Als sich der Auftragnehmer geweigert hat, die Mängel auf seine Kosten zu beseitigen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer verklagt. Der Auftragnehmer ist im Vorprozess auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung der Mängel verurteilt worden. Anschließend hat der Auftraggeber die Mängel durch eine Drittfirma beseitigen lassen. Der Auftragnehmer fordert jetzt mit einer Klage die Rückzahlung des von ihm an den Auftraggeber gezahlten Kostenvorschusses, und zwar mit der Begründung, dass der Kostenvorschuss angeblich nicht zweckdienlich verwendet worden sei. Schließlich seien die Kosten in der aufgewendeten Höhe nicht erforderlich gewesen und die Nachbesserung der Drittfirma habe nicht zu einer fachgerechten Mängelbeseitigung geführt.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Dem Auftragnehmer steht kein Rückforderungsanspruch gegen den Auftraggeber zu. Die vom Auftraggeber zur Beseitigung der Mängel aufgewendeten Kosten (einschließlich der Kosten der Planung und Organisation) sind in dem vom Gericht im Vorprozess eingeholten Gutachten als nachvollziehbar und vertretbar bewertet worden. Das reicht nach Ansicht der OLG München aus. Für den Anspruch auf Kostenerstattung ist die erfolgreiche und vollständige Beseitigung der Mängel keine Voraussetzung. Es ist vielmehr ausreichend, dass die von der Drittfirma abgerechneten Leistungen objektiv der Mängelbeseitigung dienten.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München entlastet den nicht fachkundigen Auftraggeber, der etwaige Mängel durch eine Drittfirma beseitigen lassen muss. Maßgebend ist die Bewertung der Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten für die Mängelbeseitigung aus der Sicht des Auftraggebers vor der Mangelbeseitigung. Die Grenze der Ersatzpflicht des Auftraggebers endet erst bei unangemessen hohen und nicht mehr nachvollziehbaren Aufwendungen. Die Entscheidung entlastet den Bauherrn ferner vom sog. Prognoserisiko in Bezug auf den Erfolg der Mängelbeseitigung, da der Erfolg der Mangelbeseitigung erst im Nachhinein festgestellt werden kann.
Autoren: Frederick Brüning und Dr. Henrik Kirchhoff








