Rechtstipp + Finanzen
Ansprüche bei nicht erbrachten Leistungen
Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglich übernommenen Leistungen nicht oder nicht vollständig, ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, den Vertrag zu kündigen und die Leistungen von einem anderen Auftragnehmer ausführen zu lassen, sondern kann darauf bestehen, dass der Auftragnehmer....
Ein Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich gegenüber einem Auftraggeber (AG), ein Bestandsobjekt bis zur Unterkante der Bodenplatte vollständig abzubrechen. Der AG wirft dem AN vor, die Abbrucharbeiten nicht vollständig ausgeführt zu haben, weil unter anderem ein Teil der Fundamentplatten und verschiedene Bauteile nicht abgebrochen worden seien. Der AN führt keine weiteren Arbeiten aus. Daraufhin verklagt der AG den AN auf Durchführung der ausstehenden Abbrucharbeiten.
Der AG obsiegt in allen Instanzen. Sachverständig beraten stellt das Gericht fest, dass Teile des Bestandsgebäudes nicht bzw. nicht vollständig abgerissen worden seien. Daher habe der AN die vertragsgemäß übernommenen Abbrucharbeiten nicht vollständig erfüllt.
Diesen Anspruch kann der AG auch weiterhin geltend machen und den AN auf Leistung verklagen. Er ist nicht gezwungen, den Vertrag zu kündigen und die Arbeiten durch einen Drittunternehmer durchführen zu lassen.
Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass der AG den AN auf Leistung verklagt und keine Kostenerstattung für die Durchführung der Arbeiten durch einen Drittunternehmer verlangt. Dieser Verpflichtung kann sich der AN nicht ohne weiteres entziehen.
Hätte der AG hingegen die Arbeiten durch einen Dritten ausführen lassen und den AN mit den Kosten belasten wollen, so gelten nicht die rechtlichen Vorschriften für Mängel. Deshalb muss der AG bei einer nicht erbrachten Leistung andere Voraussetzungen erfüllen, damit er einen dritten Unternehmer auf Kosten des AN beauftragen kann, z. B. die Voraussetzungen für eine Kündigung schaffen und die Kündigung erklären.
Diese in rechtlicher Hinsicht strikte Trennung zwischen Schlecht- und Nichterfüllung spiegelt sich in der Praxis erstaunlicherweise kaum wider. Daher scheitern bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch viele AG-seitigen Ansprüche daran, dass Ansprüche wegen nicht erbrachter Leistungen wie Mängelansprüche gehandhabt werden.








