Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Arglisthaftung des Werkunternehmers

Die teilweise mangelhafte Ausführung von Werkunternehmerleistungen gehört zum baurechtlichen Alltag. Nicht ungewöhnlich ist, dass Mängel teilweise erst nach längerer Zeit in Erscheinung treten. Bei Bauwerken schützen das Gesetz und regelmäßig auch die VOB/B den Auftraggeber mit einer 5-jährigen bzw. 4-jährigen Verjährungsfrist.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Mängel erst nach Ablauf dieser Frist in Erscheinung treten. Bei bestimmten Werken (z. B. Dachdeckerleistungen) sind die üblichen Verjährungs-fristen sogar verhältnismäßig kurz bemessen, weil Mängel in diesen Bereichen regelmäßig erst nach Ablauf längerer Zeit bekannt werden. Auftraggeber argumentieren dann regelmäßig mit einer Arglisthaftung des Werkunternehmers.

Die Entscheidung des OLG Hamm vom 21.05.2010 (Az. 19 U 2/10) erging in diesem Zusammenhang und wiederholte noch einmal die Kriterien, unter denen Werkunternehmer mit einer Haftung rechnen müssen bzw. mit denen Auftraggeber ggf. doch noch Ansprüche gegenüber dem Werkunternehmer zustehen.

Der Auftragnehmer war damit beauftragt, eine Fahrbahn herzustellen. Aus Kostengründen sollte die Tragschicht mit Abbruchmaterial hergestellt werden. Nach Ablauf der Frist von 5 Jahren zeigten sich teilweise Mängel in der Fahrbahn. Nach Auffassung eines beauftrag-ten Privatsachverständigen war das eingebaute Material von vornherein ungeeignet, was so der Sachverständige sogar einem Laien hätte auffallen müssen. Der Sachverständige ging mithin von einem schwerwiegenden Mangel aus. Nach Ablauf der Verjährungsfrist machte der Auftraggeber Mängelansprüche geltend. Er berief sich hierbei auf arglistiges Handeln des Auftragnehmers.

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Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen. Hierbei hat das OLG erneut folgende Grund-sätze herausgestellt: Arglistig handelt der Werkunternehmer nur dann, wenn ihm ein Man-gel der Arbeiten bei Abnahme bekannt ist und er ihn gleichwohl nicht offenbart. Grund-sätzlich reicht aus, wenn er die vertragswidrige Ausführung kannte oder wenn er wissent-lich abweichend von Auflagen der Genehmigungsbehörde baut oder dies verschweigt.

Nicht arglistig handelt der Unternehmer jedoch dann, wenn ihm lediglich aus Fahrlässigkeit die Mängel unbekannt sind. Arglistiges Verhalten von Mitarbeitern, deren sich der Werkunternehmer bei Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, nicht aber die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter, deren er sich lediglich bei der Herstellung bedient, also der Arbeiter.

Allein auf Grund eines schwerwiegenden Mangels kann so das OLG nicht von einem arglistigen Verschweigen des Mangels ausgegangen werden, weil nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Mangel seiner Art nach auch bei ordnungsgemäßer Pflichtenwahrnehmung ausnahmsweise unbekannt bleiben kann.

Die Entscheidung berücksichtigt die Grundsätze, die der BGH zu einer Arglisthaftung zuletzt ausführlich mit Entscheidung vom 22.07.2010 (Az. VII ZR 77/08) aufgestellt hat. In dem Kontext der Entscheidung steht auch das Stichwort "schwerwiegendes Organisati-onsverschulden". Nach Rechtsprechung des BGH stellt aber auch dieses keinen eigenen Haftungstatbestand dar, sondern erlaubt nur die Frage, ob dem Personal des Werkunter-nehmers der Mangel aufgefallen ist und folglich hätte offenbart werden müssen.

Werkunternehmer müssen mithin nicht bei jedem Mangel, der ihnen als "schwerer" Mangel angelastet wird, eine Haftung über die gesetzlichen Fristen hinaus befürchten. Bei der Arglisthaftung handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der immer sehr genau geprüft werden muss.

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