RechtstippNutzungsuntersagung, wenn Gefahr droht

Die Bauaufsichtsbehörden können auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen eine Untersagungsverfügung erlassen, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr kann auch darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt wird bzw. die Schwere der Gefahr aufgrund neuer technischer Erkenntnisse anders beurteilt wird.
(VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2018, Az.: 15 CS 18.1563)

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