RechtstippEinladung richtig gestalten
Längere Krankheitszeiten sind in der Baubranche keine Seltenheit. Um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu sichern, schreibt § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vor.
