RechtstippEinladung richtig gestalten

Längere Krankheitszeiten sind in der Baubranche keine Seltenheit. Um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu sichern, schreibt § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes  Buch (SGB IX) das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vor.

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