SteuertippMaßgeblich für die Höchstgrenzen von Zuschlägen ist der Grundlohn
Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind in Höhe gesetzlich festgelegter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei.
