SteuertippMaßgeblich für die Höchstgrenzen von Zuschlägen ist der Grundlohn

Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind in Höhe gesetzlich festgelegter Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei.

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