RechtstippArchitekt muss auf fehlerhafte Bauüberwachung ausdrücklich hinweisen
Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, dem Bauherrn bei der Abnahme seiner Architektenleistungen mitzuteilen, dass er Teile der Ausführung der Bauarbeiten bewusst nicht überwacht hat. Unterlässt er diesen Hinweis, hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen, so dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht 5 Jahre ab Abnahme, sondern 3 Jahre ab Kenntnis des Bauherrn über den Mangel beträgt. (OLG München, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 13 U 1818/13 Bau)
