RechtstippPutzarbeiten im Winter müssen überwacht werden

Auch wenn das Auftragen von Innenputz grundsätzlich eine nicht überwachungsbedürftige Bauleistung darstellt, muss der bauüberwachende Architekt kontrollieren, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius ausgeführt werden. (OLG Köln, Urteil vom 08.09.2017, Az.: 19 U 133/16)

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