RechtstippStreit um Mängelbeseitigung
Erklärt der Bauunternehmer, dass die Mängelbeseitigung stattgefunden hat und der Mangel behoben wurde, liegt darin eine die Verjährung der Mängelansprüche unterbrechendes Anerkenntnis. Dieses Anerkenntnis erfasst sämtliche Mängelansprüche, die sich aus der eigentliche Mangelursache ergeben könnten.
(OLG München, Beschluss vom 08.08.2016, Az.: - 28 U 1483/16 Bau)
