Rechtstipp

Frederick Brüning,

Die Versendung einer E-Mail ist kein Zugangsbeweis!

Eine E-Mail-Versandbestätigung beweist nur den Versand, nicht den Zugang. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten E-Mail besteht keine Grundlage.

Frederick Brüning © Frederick Brüning

Die Beweislast für den Zugang liegt beim Absender. Beschluss vom 03.04.2024; Az.: 7 U 2/24.

Der Sachverhalt

Nach einer telefonisch zwischen Kaufleuten geführten Verhandlung schickt der Unternehmer dem Kunden eine "normale" E-Mail, in der der Unternehmer das (vermeintliche) Verhandlungsergebnis zusammenfasst und einen Vertragsschluss bestätigt. Als sich der Unternehmer später gegenüber dem Kunden auf diesen Vertrag beruft und daraus Ansprüche geltend macht, wendet der Kunde ein, dass telefonisch kein Vertrag geschlossen worden sei. Man habe angeblich nur eine Preisanfrage formuliert. Der Unternehmer beruft sich auf die Grundsätze des sog. kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Der Kunde bestreitet, von dem Unternehmer eine entsprechende E-Mail erhalten zu haben. Der Unternehmer erhebt eine Klage.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Nach den geltenden Beweislastgrundsätzen kann nicht vom Zugang der strittigen E-Mail ausgegangen werden. Die Beweislast für den Zugang liegt bei dem Unternehmer. Dabei kommt dem Unternehmer nicht die von ihm geforderte Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises zugute. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten E-Mail besteht in der Rechtsprechung keine Grundlage. Soweit der Unternehmer zum Beweis des E-Mail-Zugangs bei dem Kunden auf eine Vorlage bzw. Offenlegung der gesamten elektronischen Posteingänge des Kunden im hier interessierenden Zeitraum verweist, ist diesem Beweisantritt nach der Ansicht der OLG Rostock nicht nachzugehen. Nicht anders als in der "analogen" Welt, in der ein Zugangsnachweis in einem Zivilprozess unstreitig nicht dadurch geführt werden kann, dass die Briefkästen oder gar Wohn- und Geschäftsräume des vermeintlichen Empfängers umfassend auf den in Rede stehenden Brief "durchforstet" werden und der Prozessgegner diese Maßnahme zu dulden bzw. an ihr gar aktiv mitzuwirken hätte, kann der Beweis des Zugangs einer E-Mail nicht dadurch erbracht werden, dass der vermeintliche Adressat selbst seinen E-Mail-Account mit dem virtuellen Posteingangskorb und ggf. weiteren Ablageordnern ("gelöschte Elemente" o. Ä.) zu Beweiszwecken gleichsam zur Verfügung stellen muss.

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Die Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Rostock ist für den Rechts- und Geschäftsverkehr von hinreichender Wichtigkeit. Eine E-Mail-Versandbestätigung beweist lediglich den Versand und eben nicht den Zugang. Der Zugang mag zwar unter praktischen Erwägungen "die Regel" darstellen, ist aber letztlich jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen (noch) nicht in einem Maße typisch, dass die Bejahung einer Prima-facie-Beweiserleichterung in Gestalt eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt wäre. Ob die technischen Veränderungen diese Rechtsprechung ändern, bleibt abzuwarten.

Dieser Artikel erschien zuerst in Ausgabe 05_2024.

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