Baugewerbe-Rechtstipp
Architekt muss Arbeitsstätten- verordnung beachten!
Ein Architekt hat das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet, und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben.
Dabei hat er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind. OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021, Az.: 4 U 86/19
Sachverhalt
Der Architekt macht Honorar für den Neubau eines Universitätsgebäudes nebst Rechenzentrum geltend. Der Auftraggeber (das Land) verteidigt sich mit Schadensersatzansprüchen auf Vorfinanzierung der Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln anlässlich einer Nichteinhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes an die Raumbelüftung wegen unzureichender Belüftung. Das Land erklärt mit diesen Schadenersatzansprüchen die Aufrechnung.
Entscheidung
Mit Erfolg! Die berechtigten Gegenansprüche des Landes übersteigen das Honorar des Architekten. Der geplante Neubau weist Mängel der Belüftung des Lehrgebäudes auf, die auf einer ungenügenden Berücksichtigung der Regeln des Arbeitsschutzes beruhen, stellt das OLG Brandenburg richtigerweise fest. Der planende Architekt hat mit seinen Plänen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln entsteht. Es besteht die Verpflichtung, ein Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der planende (und überwachende) Architekt hat daher auch die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und ggf. behördlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sind die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem Nutzungszweck des Gebäudes ergeben, wozu auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes gehören, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind. Stellt man für die Frage der Mangelhaftigkeit auf die Eignung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzungszweck ab, ist auf die zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks geltenden Technischen Regeln – vorliegend für die Lüftung von Arbeitsstätten – abzustellen. Diese wurden von dem Planer nicht eingehalten und das Land hat deshalb die Abnahme zu Recht verweigert.
Praxishinweis
Das OLG Brandenburg führt zutreffend aus, dass der Bauherr eines Neubaus erwarten kann, dass seine Mitarbeiter in den geplanten Arbeitsräumen arbeiten können, ohne dass ein Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung vorliegt. Insofern steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Vorfinanzierung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zu. Dieser Anspruch ist der Höhe nach dem Geldbetrag zu bemessen, der erforderlich ist, um aus Sicht eines besonnenen, wirtschaftlich agierenden Auftraggebers die Mangelbeseitigungskosten voraussichtlich abzudecken.
Dieser Rechtstipp erschien zuerst in Ausgabe 04_2024.












