Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Schadensersatzpflicht des Gerüstbauers bei vorzeitigem Gerüstabbau

In der Regel schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird (BGH, Urt. v. 11.04.2013, Az. VII ZR 201/12)

Eine Gemeinde beauftragte einen Gerüstbauer mit der Aufstellung und Vorhaltung eines Gerüsts für den Umbau einer Schule. Dem Auftrag lag ein Angebot des Gerüstbauers zugrunde, in dem die Gebrauchsüberlassung des Gerüsts über die Grundeinsatzzeit hinaus mit Einheitspreisen für die ausgeschriebenen Gerüstteile pro Woche angeboten worden war.

Für die Fertigstellung der auszuführenden Leistungen waren Ausführungsfristen sowie „Einzelfristen entsprechend dem beiliegenden Bauablaufplan“ als Vertragsfristen vereinbart. Nach diesem Bauablaufplan war der Abbau der Gerüste in der Zeit vom 16. bis 19.07.2010 vorgesehen.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten am Schulgebäude jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 12.07.2010 kündigte der Gerüstbauer den Abbau der Gerüste, wie im Bauablaufplan vorgesehen, in der Zeit vom 16. bis 19.07.2010 an und bat um schriftliche Freimeldung oder gegebenenfalls um Bestätigung eines seinem Schreiben beigefügten Nachtrags vom gleichen Tage, der Zulagen zu den verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses vorsah, bis spätestens 14.07.2010.

Die Gemeinde nahm das Nachtragsangebot nicht an. Daraufhin baute der Gerüstbauer bis zum 19.07.2010 sämtliche Gerüste ab und legte die Schlussrechnung, aus der sich ein noch offener Restbetrag in Höhe von 2.161,52 € ergab, vor. Gegenüber diesem Anspruch rechnete die Gemeinde mit Schadensersatzansprüchen wegen des nach ihrer Auffassung vertragswidrigen Gerüstabbaus auf. Daraufhin klagte der Gerüstbauer seine restliche Vergütung ein. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab mit der Begründung, die Gemeinde habe berechtigterweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

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Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Gerüstbauer die vom Landgericht zugelassene Revision zum BGH ein. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück. Auch nach seiner Auffassung stand der Gemeinde ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, da der Gerüstbauer sein Gerüst vertragswidrig abgebaut und der Gemeinde dadurch einen Schaden zugefügt habe. Dementsprechend sei sein Vergütungsanspruch durch Aufrechnung erloschen.

Nach Auffassung des BGH war der Gerüstbauer nicht berechtigt, das Gerüst bis zum 19.07.2010 abzubauen. Vielmehr sei der Vertrag zwischen den Parteien dahin auszulegen, dass der Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüst so lange schuldete, wie es für die Ausführung der Arbeiten am Schulgebäude benötigt wurde und insoweit eine Vergütung vereinbart wurde, die nach Zeiteinheiten bemessen war. So habe der Gerüstbau- und –vorhaltevertrag dem Zweck gedient, die Bauarbeiten an dem Schulgebäude zu ermöglichen.

Dieser Zweck habe nur erfüllt werden können, wenn das Gerüst bis zum Ende der Bauarbeiten, für die es benötigt wurde, vorgehalten wird. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des BGH auch nicht aus den im Bauzeitenplan für den Abbau des Gerüsts bestimmten Vertragsfristen. Diese Fristen seien nicht als Begrenzung für den Zeitraum der Vorhaltung anzusehen. Vielmehr habe die Vereinbarung von Vertragsfristen den Zweck gehabt, die Voraussetzung für einen Verzugsanspruch zu schaffen.

Da für die Vorhaltung des Gerüsts über die vereinbarte Standzeit hinaus nach Wochen bemessene Einheitspreise und zudem die Anwendung des § 2 Nr. 3 VOB/B vereinbart gewesen sei, komme der Vereinbarung der Vertragsfristen die Bedeutung zu, dass der Gerüstbauer bei Überschreitung der vertraglichen Fristen von über 10 % einer Anpassung der Vergütung beanspruchen kann.

Dementsprechend habe der Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts nicht von einer Beauftragung entsprechend seinem Nachtragsangebot zu anderen Bedingungen abhängig machen dürfen. Da der Abbau des Gerüsts als eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen sei, habe es auch einer Fristsetzung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht bedurft.

Nach der Entscheidung des BGH ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts solange schuldet, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

Der Vereinbarung bestimmter Vorhaltefristen ist nach Auffassung des BGH grundsätzlich nichts anderes zu entnehmen. Auch kann, wenn die Vergütung für die Gerüstvorhaltung nach Zeit vereinbart wurde, die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 VOB/B bei Überschreitung der vertraglichen Frist anwendbar sein, wenn die Parteien die VOB/B vereinbart haben.

Zwar lag dem vom BGH entschiedenen Fall eine Vereinbarung zugrunde, nach der vertraglich Einheitspreise auch für die Zeit nach Ablauf der Vorhaltefrist festgelegt waren. Jedoch auch wenn eine solche Regelung nicht getroffen worden sein sollte, dürfte dies einen Gerüstbauer, insbesondere dann, wenn die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, noch keinesfalls berechtigten, die Gerüste vor Abschluss der Bauarbeiten abzubauen.

Nach der Entscheidung des BGH vom 11.04.2013 setzt er sich damit dem ganz erheblichen Risiko aus, sich schadenersatzpflichtig zu machen mit der Folge, dass er dem Auftraggeber jeglichen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

Dietmar Lampe, HFK Rechtsanwälte, Büro Hamburg

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