Wirtschaft & Verbände

Susanne Frank,

Durchblick im Rechtsformendschungel

So mancher Nachfolger bevorzugt aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen eine Umwandlung der Unternehmensform. Dabei sollte man wohlüberlegt agieren, da es doch deutliche Unterschiede gibt, über die man Bescheid wissen sollte.

Von RA Han Christian Jung

Heute benutzen Baubetriebe die vielfältigsten Unternehmensformen. Ganz weit vorn liegt das Einzelunternehmen, gleich gefolgt von der GmbH, der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der GmbH & Co KG, der AG (Aktiengesellschaft), der OHG (offenen Handelsgesellschaft) sowie der KG (Kommanditgesellschaft).

Die Frage nach der richtigen Unternehmensform hängt von objektiven Faktoren ab. Diese betreffen die unternehmerische Unabhängigkeit, wie viel Formalitäten man in Kauf nehmen möchte, den Aspekt der Haftung als auch den der Besteuerung und natürlich den notwendigen Kapitaleinsatz.

Dies sind auch schon die wesentlichen Punkte, in denen sich die oben genannten Gesellschaftsformen voneinander unterscheiden. Um dem potenziellen Nachfolger die Antworten auf diese Fragen näherzubringen, ist es notwendig, sich als bisheriger Chef einen Überblick über die gängigen Rechtsformen zu verschaffen.

Diese Rechtsform eignet sich besonders gut zum Einstieg in die Selbstständigkeit. Sie ist sinnvoll bei Kleingewerbetreibenden, Handwerkern, Dienstleistern und freien Berufen. Für die Gründung wird kein Mindestkapital benötigt, ebenso wenig bedarf es einer Unternehmenssatzung. Bei dem Einzelunternehmen haftet der Unternehmer unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, wozu auch sein Privatvermögen zählt.

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Die GbR ist besonders geeignet für Unternehmer, die sich zusammenschließen wollen im Bereich der Kleingewerbetreibenden und der Freiberufler. Notwendig hierfür sind mindestens 2 Gesellschafter sowie ein formfreier Gesellschaftsvertrag. Ein Mindestkapital ist nicht von­nöten. Die Haftung ist genauso ausgeformt wie beim Einzelunternehmen.

So haften bei der BGB-Gesellschaft alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Vorteil bei der GbR ist, dass keine besonderen Formalitäten notwendig sind (sogar eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend) und dass diese Gesellschaftsform für die Kompetenzen der Gesellschafter einen breiten Spielraum bietet.

Die OHG ist sinnvoll für mehrere Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen. Hierzu bedarf es mindestens 2 Gesellschafter, einen formfreien Gesellschaftsvertrag, sowie der Eintragung in das Handelsregister. Ein Mindestkapital ist wie bei der BGB-Gesellschaft nicht erforderlich.

Die Haftung bei der OHG ist genauso ausgeprägt wie bei der BGB-Gesellschaft, sodass alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften. Wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung der Gesellschafter steht eine OHG bei Kreditinstituten und Gesprächspartner in höherem Ansehen als beispielsweise eine GmbH.

Die KG bietet sich an für Kaufleute, die zusätzliches Kapital benötigen, oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können.

Zur Gründung dieser Unternehmensform benötigt man einen oder mehrere Komplementäre (persönliche haftende Gesellschafter), einen oder mehrere Kommanditisten (Gesellschafter, die nur mit ihrer Stammeinlage haften), einen formfreien Gesellschaftsvertrag sowie den Eintrag in das Handelsregister. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Bei einer KG führt allein der Komplementär die Geschäfte, da dieser auch die Haftung trägt. Durch die Beteiligung von Kommanditisten kann man auf diesem Wege leichter an Startkapital kommen als auf dem Kreditweg. Die Komplementäre können meist nicht bei der Geschäftsführung mit hineinreden und haften nur in der Höhe ihrer Einlage.

Erwähnung sollte auch finden, dass diese Rechtsform oft von Familiengesellschaften genutzt wird, bei denen einige Familienmitglieder nicht persönlich haften wollen/sollen.

Sie ist sinnvoll für Kaufleute ,die zusätzliches Kapital benötigen, oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Die Besonderheit bei der GmbH & Co. KG besteht darin, dass der Komplementär – also der persönlich haftende Gesellschafter – eine GmbH ist.

Notwendig für eine GmbH & Co. KG ist eine GmbH, die die Rolle der Komplementärin einnimmt, einen oder mehrere Kommanditisten, einen formfreien Gesellschaftsvertrag sowie die Eintragung in das Handelsregister. Zu beachten ist, dass für die Komplementär-GmbH ein Mindestkapital notwendig ist.

Wie bei der KG haftet die Komplementärin in vollem Umfang für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach außen. Diese Haftung ist jedoch, nachdem die Komplementärin eine GmbH ist, auf das Kapital der GmbH beschränkt. Zu beachten ist, dass die Gründungsformalitäten für diese Rechtsform recht aufwendig sind. 

Die GmbH als Unternehmensform ist geeignet für Unternehmer, die die Haftung beschränken oder nicht aktiv mitarbeiten wollen. Notwendig ist mindestens ein Gesellschafter, ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, die Eintragung in das Handelsregister als auch ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro.

Die Haftung der Gesellschaft gegenüber Gläubigern nach außen ist auf die Höhe des Gesellschaftsvermögens beschränkt. Beachten sollte man allerdings, dass die Haftungsbeschränkung kein Freibrief ist da aufgrund vielfältiger gesetzlicher Vorschriften der Geschäftsführer der GmbH in die persönliche Haftung genommen werden kann, wenn er bestimmte Sorgfaltspflichten nicht beachtet.

Die Gründungsformalitäten sind aufwendiger als bei den meisten Personengesellschaften. Bei Krediten verlangt das Kreditinstitut, dass sich zusätzlich die Gesellschafter oder zumindest der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen sich für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kreditinstitut verbürgt oder sogar einem Schuldbeitritt zustimmt.

Wenn die Einlage beispielsweise aus Liquiditätsgründen angegriffen wurde, haftet der Gesellschafter persönlich in Höhe des Differenzbetrages. Auch bei der sogenannten Durchgriffshaftung haften die Gesellschafter persönlich. In den Genuss des Schutzes der beschränkten Haftung kommt nur derjenige Unternehmer, der eine Vielzahl von Vorschriften beachtet.

Diese Gesellschaftsform entspricht im Wesentlichen der GmbH, ist aber in einigen Bereichen zur besseren und schnelleren Handhabung vereinfacht worden. Der Hauptunterschied liegt darin, dass man zur Gründung keine 25.000 Euro Stammkapital vorweisen muss. Dafür besteht die Pflicht, jedes Jahr 25 % des erwirtschafteten Gewinns als Rücklage beiseitezulegen.

Ein weiterer Unterschied zur GmbH besteht in dem standardisierten Gründungsverfahren. Die UG ist für alle Handwerker interessant, die möglichst schnell in den Schutz der beschränkten Haftung gelangen wollen, ohne vorab Kapital zu binden.

Die AG ist sinnvoll für Unternehmer, die zusätzliches Kapital benötigen und/oder zum ausschließlichen Zweck der Unternehmensübertragung. Notwendig hierfür sind Anleger, die sich an dem Unternehmen beteiligen wollen. Hierbei ist auszuführen, dass der Unternehmer auch alleiniger Aktionär und Vorstand bleiben kann.

Weiter benötigt man eine notarielle Satzung, die Eintragung in das Handelsregister sowie ein Grundkapital von 50.000 Euro. Zu beachten ist, dass der Vorstand keine Entscheidungsbefugnis besitzt und die Kontrollbefugnis allein beim Aufsichtsrat liegt. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Wer eine hohe unternehmerische Unabhängigkeit möchte, sollte als Gesellschaftsform das Einzelunternehmen oder die Ein-Personen-GmbH wählen. Wer Formalitäten nicht scheut, kann auch auf die AG ausweichen, während bei Einzelunternehmen und GbR die geringsten Formalitäten anfallen.

Wer das Risiko der Haftung begrenzen möchte, kann auswählen zwischen GmbH, GmbH & Co. KG und AG. Bei der GbR, OHG, Komplementär bei der KG als auch beim Einzelunternehmen haftet der Gesellschafter persönlich. Diese persönliche Haftung bringt dem Unternehmer jedoch ein höheres Ansehen bei Kreditinstituten.

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