Baugewerbe Thinktank
Baurecht im Wandel
Reformen wie der Bauturbo zielen darauf ab, Bauprozesse zu modernisieren. Dadurch eröffnen sich Chancen. Aber auch Herausforderungen.
Das Bauturbo-Gesetz, offiziell verankert in § 246e des Baugesetzbuchs (BauGB), erlaubt eine beschleunigte Bearbeitung von Bauanträgen. Vor allem größere Wohnbauprojekte profitieren hiervon: Genehmigungen können schneller erteilt werden, da einige Anforderungen flexibler werden. Aber ist die Zukunft des Baus wirklich so rosig, wie es auf den ersten Blick wirkt? Diese und andere Fragen erörterte Prof. Dr. Andreas Koenen im Gespräch mit Baugewerbe-Chefredakteur Kai Ingmar Link.
Baugewerbe Magazin: Welche Herausforderungen sehen Sie aktuell bei der Genehmigung von Bauprojekten?
Prof. Dr. Andreas Koenen: Die Kernherausforderung ist nicht „das eine Hindernis“, sondern die Kette – und jede Schwachstelle verlängert das Verfahren:
- Planungsrechtliche Einordnung & politische Steuerung: Passt das Vorhaben in den bestehenden Rahmen (B-Plan / unbeplanter Innenbereich / Außenbereich)? Wo fehlt politische Rückendeckung (Gemeinde, Bezirke, Gremien)?
- Komplexe Fachrechts-Überlagerungen: Selbst wenn das Planungsrecht „lösbar“ ist, bleiben Landesbauordnung, Naturschutz, Wasserrecht, Immissionsschutz, Denkmalschutz usw. zu beachten – der Bau-Turbo ändert daran ausdrücklich nichts.
- Kapazitäten und fehlende Parallelität: Viele Verfahren scheitern nicht an „Ablehnung“, sondern an Schleifen (Nachforderungen, internen Abstimmungen, Stellungnahmen), die bei knapper Personaldecke kaum parallelisiert werden.
- Rechts- und Angriffsfestigkeit: Je „innovativer“ der Weg zum Baurecht (Befreiungen, Abweichungen, neue Instrumente), desto stärker wird intern geprüft – und desto wichtiger wird die Dokumentation der Abwägung (auch im Hinblick auf Nachbarrechtsschutz).
BGW: Wo entstehen in der Praxis die größten Verzögerungen – z. B. bei Unterlagen, Behördenkommunikation oder Umweltgutachten?
Koenen: In der Praxis sind die größten Zeitverluste meist nicht die „eigentlichen Prüfvorgänge“, sondern:
1. Unvollständige/inkonsistente Unterlagen
2. Nicht „ein fehlendes Blatt“, sondern Widersprüche zwischen Planstand, Brandschutz, Stellplätzen, Entwässerung, Schallschutz, Artenschutz etc. → Nachforderungen → neue Planstände → erneute Beteiligungen.
3. Schnittstellen-Kommunikation (Bauaufsicht ↔ Gemeinde ↔ Fachbehörden ↔ Planer ↔ Gutachter)
4. Verzögerungen entstehen, wenn Rückfragen nicht gebündelt werden, Zuständigkeiten unklar sind oder Planstände „asynchron“ laufen.
5. Umwelt-/Naturschutzthemen und Gutachtenlogik
6. Besonders heikel: Artenschutz, Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierungen, FFH-Nähe, Wasser/Versickerung, Lärm, Verkehr.
7. Politische “Schleifen”
8. Viele Projekte „stehen“ nicht wegen ungeklärter Rechtsfragen, sondern wegen fehlender Akzeptanz (Nachbarschaft, Quartier, Gremien). Wenn Beteiligung spät kommt, kommt sie „hart“.
BGW: Der „Bau-Turbo“ (§ 246e BauGB) soll Genehmigungsverfahren beschleunigen. Welche Chancen und Risiken sehen Sie, wenn Projekte unter diese Regelung fallen?
Koenen:
- Zeitgewinn durch Wegfall/Umgehung der Bauleitplanung im Einzelfall: § 246e ermöglicht Abweichungen von planungsrechtlichen Vorgaben – ohne dass vorher ein (jahrelanges) B-Plan-Verfahren durchlaufen werden muss.
- Klare kommunale Schlüsselfunktion: Das Instrument funktioniert nur mit Zustimmung der Gemeinde; damit bleibt die Planungshoheit gewahrt.
- Frist-/Taktlogik: Die Gemeinde hat für die Zustimmung grundsätzlich bis zu drei Monate; wird nicht widersprochen, kann eine Zustimmungsfiktion greifen (je nach Verfahrenskonstellation).
- Fokus auf Innenentwicklung/Umnutzung: Die Gesetzesbegründung und Anwendungshinweise zielen stark auf Nachverdichtung, Aufstockung, Umnutzung (z. B. Büro → Wohnen); Außenbereich ist restriktiver (räumlicher Zusammenhang zum Siedlungsbereich erforderlich).
Risiken
- „Einzelfall-Politik“ statt planbasierter Vorhersehbarkeit: Verantwortung verlagert sich von einem regelgebundenen Planverfahren in eine politisch und rechtlich sensible Einzelfallentscheidung – mit erhöhtem Konflikt-/Anfechtungsdruck.
- Beteiligung der Öffentlichkeit nur optional: Das kann Verfahren beschleunigen, aber Akzeptanzrisiken erhöhen; bei Beteiligung verlängert sich die Prüfungsfrist.
- Mehr Prüfaufwand an anderer Stelle: Weil andere Rechtsgebiete unberührt bleiben, verschiebt sich der Fokus oft auf Fachrechtsthemen (Natur, Wasser, Lärm, Denkmalschutz).
- Strategische Risiken für Gemeinden: Gefahr von „Stückwerk“, Zielkonflikten (Flächen, Infrastruktur, soziale Quoten) und daraus folgenden städtebaulichen Folgekosten – weshalb viele Kommunen Kriterienkataloge/Leitfäden entwickeln.
BGW: Können Sie Beispiele nennen, bei denen der Bau-Turbo bereits Projekte beschleunigt hat – oder wo Sie erwarten, dass er dies tun könnte?
Koenen: Stand Januar 2026 ist § 246e BauGB erst seit 30.10.2025 in Kraft; belastbare „Erfolgscases“ im Sinne fertig durchlaufener Genehmigungs- und Realisierungsketten sind öffentlich noch begrenzt dokumentiert.
Was man aber bereits sieht:
- Umsetzungs-/Pilotstrukturen: Das BMWSB begleitet die Startphase mit einem „Umsetzungslabor“, um Kommunen bei der Anwendung zu unterstützen.
- Konkrete Anwendungserwartung (typische Quick-Wins):
- Aufstockungen in Bestandsquartieren (wo Maß der Nutzung o. Ä. bislang sperrt)
- Umnutzung leerstehender Büro-/Gewerbeflächen zu Wohnen (Innenbereich)
- Nachverdichtung auf vorhandenen Grundstücken ohne jahrelange B-Plan-Änderung, wenn die Gemeinde politisch „ja“ sagt
BGW: Beobachten Sie bereits konkrete Auswirkungen oder Streitpunkte, die sich aus der Anwendung des § 246e BauGB ergeben haben – etwa bei Auftragsvergabe oder Vertragsgestaltung?
Koenen: Als planungsrechtliche Norm ist § 246e BauGB kein Vergaberechtsthema – aber er wirkt mittelbar stark in Zeit, Risiko und Vertragsarchitektur hinein:
- Front-Loading von Entscheidungen: Wenn Genehmigung schneller kommen soll, müssen Planung, Kosten, Betreiber-/Nutzungs-Konzept, Förderlogik und ggf. Sozialquote früher „stehen“. Das kollidiert mit klassischer stufenweiser Projektentwicklung.
- Städtebauliche Verträge / kommunale Bedingungen: Gemeinden können ihre Zustimmung faktisch an Bedingungen knüpfen (Infrastruktur, Sozialwohnungen, Ausgleichsmaßnahmen). Das muss vertraglich abgebildet werden – inkl. Kosten-/Termineffekten.
- Vergabe-/Bauvertragsdruck: Beschleunigte Verfahren erzeugen häufig beschleunigte Vergaben (kurze Fristen, frühe Bindungen, mehr Nachtragsrisiko). Hier wird Risikozuordnung zentral: Planungsstand, Schnittstellen, Bauzeit, Preisgleitung, Stoffpreis-/Lohnrisiken.
BGW: Welche organisatorischen Anpassungen sind notwendig, um von beschleunigten Verfahren wie dem Bau-Turbo profitieren zu können, ohne rechtliche oder planerische Risiken einzugehen?
Koenen: Wenn man den Bau-Turbo „nutzen“ will, braucht man intern eine Turbo-fähige Projektorganisation:
1. Genehmigungs-Readiness als eigener Meilenstein.
2. Ein „vollständiger, konsistenter“ Unterlagensatz (Planstand, Fachplanungen, Nachweise) – mit einer Person/Einheit, die Versionen und Widersprüche aktiv managt.
4. Weil die Gemeinde der Schlüssel ist (Zustimmung), braucht es früh: politisches Briefing, städtebauliche Einordnung, ggf. Vorabstimmung über Bedingungen.
5. Parallelisierung & Taktung
6. Gutachten/Belange früh screenen (Artenschutz/Wasser/Lärm/Verkehr), um „Überraschungs-Stopps“ zu vermeiden.
7. Vertrags-/Vergabestrategie an den Zeitpfad koppeln
- klare Change-Prozesse (Anordnung, Nachtrag, Dokumentation)
- Preis-/Bauzeitrisiken transparent regeln
- keine „Scheinsicherheit“ durch zu frühe Pauschalen bei unreifem Planstand
BGW: Welche Auswirkungen haben die aktuellen BGH-Urteile (z. B. Kurswechsel zur Nichtanerkennung von Mitteilungen als Anordnungen) auf die Vertrags- und Baupraxis?
Koenen: Der praktische Paukenschlag ist der Kurs des BGH zu Bauzeitplänen:
- BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24:
- Die bloße Übermittlung geänderter Bauablauf-/Terminpläne ist keine Anordnung i. S. v. § 2 Abs. 5 VOB/B. Für Mehrvergütung reicht „Planänderung“ nicht – es braucht eine echte, auslegungsfähige Anordnung (und bei Schadensersatz zusätzlich Pflichtverletzung/Kausalität).
- Folge: Bauzeit-Mehrkosten sind schwerer durchsetzbar, wenn der Auftraggeber „nur“ koordiniert/verschiebt, ohne ausdrücklich anzuordnen. Das erhöht die Bedeutung formaler Kommunikation und sauberer Anspruchsgrundlagen.
BGW: Welche Strategien empfehlen Sie, um Nachtragsforderungen und Abweichungen rechtssicher zu dokumentieren und umzusetzen?
Koenen: Aus der Rechtsprechung folgt: Wer Ansprüche will, muss sie „prozessfest“ aufbauen. Praktisch empfehle ich:
- Formale Anordnungsdisziplin (AG-seitig):
- Änderungen nicht „zwischen Tür und Angel“, sondern als klar bezeichnete, schriftliche Anordnung (was ändert sich, warum, ab wann, welche Folgen sind mitzudenken).
- Nachtragsmanagement (AN-seitig):
- fristnahe Behinderungs-/Bedenkenanzeigen
- getrennte Erfassung: Mehrvergütung (§ 2 VOB/B), Entschädigung (§ 642 BGB), Schadensersatz (§ 6 Abs. 6 VOB/B) – nicht vermischen
- bauablaufbezogene Darstellung: Baseline-Plan, Störung, Kausalität, Auswirkungen, Mehrkostenlogik (Personal, Geräte, Baustellengemeinkosten, Materialpreis).
- „Daten statt Meinung“: Bautagebuch, Fotodoku, Lieferscheine, Gerätestunden, Mannschaftslisten, Planstandsregister, Besprechungsprotokolle mit Entscheidungsteil.
BGW: Welche typischen Konfliktsituationen entstehen durch diese Rechtsprechung – und wie kann Ihr Unternehmen sich davor schützen?
Koenen: Typische Konflikte nach der neuen Linie:
- „Wir haben doch den Terminplan angepasst“ vs. „Das war keine Anordnung“
- Schutz: klare Change-Sprache, definierte Kommunikationskanäle, Protokoll-/Freigabeprozesse.
- Kausalitätsschlachten („Woran lag die Verzögerung wirklich?“)
- Schutz: bauablaufbezogene Darstellung, kritischer Pfad, Ressourcenlogik, Störungs-Timeline.
- Preissteigerungen nach langer Bauzeit (ohne klare Anspruchsgrundlage)
- Schutz: vertragliche Preisgleitung/Indexierung dort, wo sinnvoll; ansonsten frühzeitige Nachtragsstrategie und saubere Anspruchstrennung.
BGW: Könnte der Bau-Turbo tatsächlich ein Modell für künftige Gesetzesinitiativen sein, um den Wohnungs- und Infrastrukturbau zu fördern – oder überfordert er Behörden und Bauunternehmen mit neuen Abgrenzungsfragen?
Koenen: Beides ist möglich – der Bau-Turbo ist eine Experimentierklausel bis Ende 2030 und steht politisch unter Beobachtung.
Als Modell taugt er, wenn Kommunen ihn kriterienbasiert einsetzen (Innenentwicklung/Umnutzung), Verfahren standardisieren und die Zustimmung nicht zur „Black Box“ machen (Transparenz, Dokumentation, städtebauliche Leitplanken).
Er kann aber auch überfordern, wenn er:
- Konflikte aus der Bauleitplanung in das Einzelgenehmigungsverfahren verlagert (mehr Einzelfallabwägung, mehr politische Reibung, mehr Klagerisiko),
- Beteiligung/Kommunikation verkürzt und dadurch Akzeptanzprobleme eskalieren lässt,
- und die Personal-/Kompetenzfrage ungelöst bleibt (mehr Verantwortung bei gleicher Kapazität).
Wichtig zur Einordnung: Der Bau-Turbo beschleunigt primär das Baurecht (planungsrechtliche Hürde). Parallel dazu adressiert der Gebäudetyp E eher die Kosten- und Standardseite über vertragliche/haftungsrechtliche Klarheit beim „einfacheren Bauen“.
BGW: Vielen Dank für die Einblicke!
Das Baurecht ist auch das Thema des Leitartikels der März-Ausgabe 2026 des Baugewerbe Magazins.













