Wirtschaft & Verbände

Susanne Frank,

Stufenweise Beauftragung von Planern: Welche HOAI gilt?

Es hat sich seit langem eingebürgert, Architekten und Ingenieure in Stufen zu beauftragen: Der Planer erbringt zunächst einen Teil der Leistungen, während die weiteren Stufen...

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Ein öffentlicher Auftraggeber („AG“) möchte ein Wasser- und Schifffahrtsamt neu gestalten und schließt im Mai 2009 einen Generalplanervertrag mit einem Architekten („AN“). Im ersten Schritt wird die komplette Planung entsprechend der Leistungsphasen 1-4 beauftragt (Phase I.). Weiter heißt es, dass die Beauftragung der Leistungsphasen 5-8 (Phase II.) optional erfolge.

Am 18.08.2009 tritt die HOAI 2009 in Kraft. Erst nach diesem Zeitpunkt ruft der AG die Phase II ab.

Der AN stellt im Oktober 2011 eine Abschlagsrechnung für die Leistungen der Phase II. Bei der Ermittlung seines Honorars legt der AN den Mindestsatz aus den Honorartafeln der HOAI 2009 zugrunde. Der AG kürzt die Abschlagsrechnung, weil er meint, dass die Honorartafeln aus der vorigen Version der HOAI mit Stand von 2002 angewendet werden müssten. Denn der Vertrag sei unterzeichnet worden, bevor die HOAI 2009 in Kraft getreten ist. Der AN klagt die Differenz ein.

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Der Bundesgerichtshof hält die HOAI 2009 für anwendbar, soweit der AN sein Honorar für Leistungen für die Phase II. geltend macht.

Zur Begründung stellt das Gericht auf die Übergangsvorschrift (§ 55 HOAI 2009) ab. Danach gilt die HOAI 2009 nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Eine solche vertragliche Vereinbarung sei für die Phase II. erst mit deren Abruf geschlossen worden. Denn nach der konkreten Vertragsgestaltung stand es dem AG ausdrücklich frei, ob er die Phase II. beauftragen wolle oder nicht.

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Der AN habe keinen Anspruch auf eine solche Beauftragung gehabt, sei aber im Abruffall zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Der Vertrag aus dem Mai 2009 habe somit nur ein Angebot das AN über die Erbringung der Leistungen der Phase II. enthalten. Dieses Angebot habe der AG annehmen können. Erst mit Annahme des Angebots (also bei Abruf) sei hierüber ein Vertrag zustande gekommen.

Im Ergebnis sei daher die Erbringung der Leistungen in Phase II. nach Inkrafttreten der HOAI vertraglich vereinbart, so dass auf diese die HOAI 2009 anwendbar sei. Dies gilt aber nicht nur für die Honorartafeln, sondern auch für die weiteren Vorschriften. Vor allem dürfe der AN die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung nicht weiter fortschreiben, wie es noch die HOAI 2002 vorgesehen hatte.

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Das Urteil bezieht sich zwar auf die Anwendbarkeit der HOAI 2009, wird aber auf die HOAI 2013 übertragbar sein. Denn diese enthält eine fast wortgleiche Übergangsregelung.

Damit kommt der Entscheidung eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Auf ein und denselben Vertrag können mehrere Versionen der HOAI anwendbar sein, je nachdem, ob eine Stufe vor oder nach Inkrafttreten einer neuen HOAI abgerufen wurde. Werden Leistungen nach Inkrafttreten einer neuen HOAI abgerufen, ist die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für diesen Leistungsteil an der dann anwendbaren Fassung der HOAI zu messen.

Dies eröffnet – gerade mit Blick auf die überarbeiteten Leistungsbilder in der HOAI 2013 – erhebliches Streitpotenzial. Sollen heute noch Leistungen aus einem „Alt-Vertrag“ abgerufen werden, empfiehlt es sich, diese Fragen bereits im Vorfeld zu klären.

Für künftige Verträge kommt u.U. eine andere Vertragsgestaltung in Betracht. Denn das Urteil befasst sich nur mit einer Struktur, die dem AG die Entscheidung offen lässt, ob er weitere Stufen beauftragen möchte.

Die Problematik stellt sich hingegen wohl nicht, wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (wie dem Abschluss eines Bauvertrages oder der Erteilung einer Baugenehmigung) geschlossen wird. Diese Struktur ist gerade dann sinnvoll, wenn ein Auftraggeber bei Eintritt der Bedingung auf jeden Fall mit dem Planer zusammenarbeiten möchte.

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