Rechtstipp + Finanzen

Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht

Das AG Wetzlar hat mit Entscheidung vom 27.04.2010 (30 C 1615/08) zur der Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht und den sich daraus ergebenen Folgen Stellung nehmen müssen.

Die Entscheidung ist deswegen hervorzuheben, weil sie sich mit einem in den letzten Jahrzehnten eher vernachlässigtem, inzwischen jedoch mehr und mehr in das Bewusstsein der Rechtsprechung vorrückendem Problem befasst.

Wenn zwischen zwei Vertragsparteien Kaufrecht Anwendung findet, bedeutet dies auch, dass (im Geschäftsverkehr) der Käufer die Ware nach § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und ggf. einen Mangel anzuzeigen hat. Unterlässt er dies, verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin zur Vornahme von Fräs- und Bohrarbeiten an 80 Stoßdämpferflanschen, die die Beklagte der Klägerin überließ. Nachdem etwa die Hälfte der in Auftrag gegebenen Teile hergestellt war, fiel der Beklagten auf, dass die Teile nicht nach Maßgabe des verbindlichen Zeichnungsindexes angefertigt wurden.

Die Klägerin lieferte die bearbeitenden Teile aus und stellte ihre Rechnung. Die Beklagte konnte im Prozess nicht nachweisen, dass sie die Mangelhaftigkeit der Ware unverzüglich nach der Auslieferung gerügt hatte. Obwohl die von der Klägerin hergestellten Teile mangelhaft waren, wurde die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt.

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Bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten handelt es sich nach Auffassung des AG Wetzlar um einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 S. 1 BGB. Denkbar wäre jedoch auch ein reiner Werkvertrag bzw. ein reiner Kaufvertrag. Die Abgrenzung dieser Vertragstypen kann im Einzelfall sehr schwierig sein, hat jedoch u. U. weitreichende Konsequenzen.

Bei einem Kaufvertrag steht die Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache durch den Verkäufer im Vordergrund. Bei einem Werkvertrag geht es hingegen um die Schöpfung eines Gesamterfolges, die den Schwerpunkt des Vertrages bildet. Bei einem Werklieferungsvertrag geht es schließlich um die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

Auf einen solchen Vertrag findet nach § 651 BGB grundsätzlich Kaufrecht Anwendung, mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Zum Fall: Da die Beklagte der Klägerin die Werkstücke (aus ihrem Eigentum) überlassen hatte, die Klägerin an diesen Werkstücken lediglich Fräs- und Bohrarbeiten vorge-nommen hatte, hätte man durchaus auch zu der Annahme kommen können, dass es sich bei dem Vertrag um einen (reinen) Werkvertrag handelt (da Erfolg geschuldet). Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass die Beklagte dem Vergütungsanspruch sehr wohl etwaige Schadensersatzansprüche hätte entgegenhalten können.

Denn auf einen reinen Werkvertrag wäre § 377 HGB nicht anwendbar gewesen, so dass die Beklagte die gelieferten Teile auch nicht hätte untersuchen bzw. rügen müssen. Das AG Wetzlar hat jedoch anders entschieden, wenngleich sich das Urteil in der Begründung nicht ausführlich mit der Abgrenzung der einzelnen Vertragstypen auseinandersetzt.

§ 377 HGB kann für den Bauunternehmer einen großen Vorteil bedeuten. Ist der "Bauver-trag" letztlich als Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag zu beurteilen, muss der Käufer bzw. Besteller die Ware bzw. den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und rügen, sonst sind u. U. sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Kaufvertragsrecht gilt z. B. für die Herstellung und Lieferung von Türen, eine Einbauküche einschließlich Montage oder auch einer Maschine, soweit nicht die Einpassung z. B. in ein Gebäude hauptsächlicher Vertragsgegenstand ist.

Kaufrecht findet auch Anwendung, wenn nur Fertigteile für den Bau hergestellt und geliefert werden. Keinesfalls unterliegt also ein "Bauvertrag" stets Werkvertragsrecht wie weitläufig angenommen. Es kommt sehr genau auf die einzelnen Leistungspflichten an. Bauunternehmer sollten im Zweifel ihre Verträge rechtlich hieraufhin prüfen lassen.

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