Rechtstipp + Finanzen
Auch überhöhte Einheitspreise sind bindend
30.09.2010 Das OLG Celle hat mit Urteil vom 05.08.2010 (Az. 16 U 11/10) klargestellt, dass auch ein über der "üblichen Vergütung" liegender Einheitspreis vertraglich bindend ist, wenn es sich um den ausgehandelten und vereinbarten Preis handelt.
Auftraggeber können sich von dem vertraglich vereinbarten Preis nicht ohne Weiteres mit dem Argument der Sittenwidrigkeit lösen.
Der Kläger (Auftraggeber) beauftragte den Beklagten mit der Abdichtung seines Wohnobjekts gegen aufsteigende Feuchtigkeit. Zu den Leistungen des Beklagten zählte sowohl die Ausführung einer Außen- als auch die Ausführung einer Innenabdichtung. Zu den Leistungen gehörte ferner die Anfertigung einer Horizontalsperre und einer Holzkehle. Bei der Leistungsposition "Horizontalsperre" haben die Parteien einen Einheitspreis vereinbart. Der Kläger hat nach Rechnungslegung Abschlagszahlungen in Höhe von rd. 30.000,00 € an den Be-klagten geleistet.
In der Folge entstand jedoch Streit über die Abrechnung. Der Kläger stand auf dem Standpunkt, dass die abgerechneten Einheitspreise überhöht wären und hat daraufhin die Schlussrechnung des Beklagten auf das seiner Meinung nach angemessene Maß gekürzt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass die Einheitspreise im Vergleich zu einer "üblichen Vergütung" überhöht und damit sittenwidrig seien. Der Kläger hat den Beklagten wegen der sich nach Rechnungskürzung ergebenden Überzahlung in Anspruch genommen. Er ist mit seiner Klage gescheitert.
Das OLG hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch wegen einer etwaigen Überzahlung hat und dementsprechend die von ihm vorgenommene Rechnungskürzung unberechtigt war. Insbesondere hat das Gericht den vereinbarten Einheitspreis nicht für sittenwidrig erachtet.
Ob der Einheitspreis von der "üblichen Vergütung" abweiche, sei nicht entscheidend, denn es handele sich um den ausgehandelten und vereinbarten Preis. Zudem komme es bei der fraglichen Preiserhöhung immer auch auf den letztlich vereinbarten Gesamtpreis des Vertrages an, der sich aus der Summe der Positionspreise bildet.
Die Entscheidung für des OLG ist inhaltlich richtig. Es ist zu begrüßen, dass das OLG Auftraggebern, die im Zuge der neueren BGH-Rechtsprechung zu sittenwidrigen Einheitspreisen, versuchen, mit dem Argument der Sittenwidrigkeit den Preis zu "drücken", Einhalt gebietet. Es entspricht einem Grundprinzip des Vertragsrechts, dass Verträge grundsätzlich für beide Vertragsparteien bindend sind (pacta sunt servanda).
Ein Auftraggeber ist an einen Vertrag auch dann gebunden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die vereinbarten Einheitspreise möglicherweise über dem ortsüblichen Durchschnitt liegen. Das vertraglich vereinbarte Preisniveau kann nicht nachträglich mit dem Hinweis auf eine Überhöhung außer Acht gelassen werden. Sittenwidrigkeit kommt grundsätzlich nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein Einheitspreis derart überhöht ist, dass eine Bindung des Auftraggebers hieran gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde (vgl. BGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06).








