Rechtstipp + Finanzen

Susanne Frank,

Bei fehlenden Angaben zur Schadstoffbelastung kann ein Auftragnehmer von unbelastetem Boden ausgehen

Ein öffentlicher Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung des Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Tut er dies nicht, darf der Auf-tragnehmer davon ausgehen, dass es sich um einen schadstofffreien Boden handelt (BGH Urteil vom 21.03.2013, Az. VII ZR 122/11).

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Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Ausführung von Tiefbauarbeiten für den Ausbau einer Kreisstraße. In der Baubeschreibung hieß es zum Baugrund wie folgt: „Die Baugrunduntersuchung wurde von (…) durchgeführt. Die Untersuchung erfolgte mittels vier Rammkernsondierungen.

Dabei wurde eine lediglich ca. 4 cm dicke Asphaltdeckschicht aufgeschlossen, deren Teergehalt untersucht wurde. Dieser liegt noch unterhalb der Grenze für Wiedereinbau des Aufbruchgutes im Heißeinbau, so dass eine Wiederverwertung vollständig möglich ist. (…)“ Nach dem Leistungsverzeichnis war der Boden zu lösen, in das Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen und von der Baustelle zu entfernen.

Der Auftragnehmer stellte fest, dass das Aushubmaterial insbesondere wegen Chloridbelastung erheblich kontaminiert war und deshalb nicht zum Wiedereinbau verwendet werden konnte und ein erhöhter Entsorgungsaufwand entstand. Hierfür verlangte er eine zusätzliche Vergütung in Höhe von rd. 181.000,00 € und erhob insoweit Klage. Das Landgericht Görlitz wies die Klage erstinstanzlich ab.

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Das OLG Dresden bestätigte auf die Berufung des Auftragnehmers hin diese Entscheidung. Zur Begründung führte es aus, mangels einer Untersuchung der Asphaltdeckschicht auf eine Chloridbelastung habe der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss nicht davon ausgehen dürfen, eine solche Belastung komme in den darunter befindlichen Bodenschichten nicht vor.

Auch finde eine Untersuchung der Asphaltdecke auf Chloride üblicherweise nicht statt. Wenn es daher keine Hinweise auf eine Chloridbelastung dieser Schicht gab, hätte dies nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die darunter liegende Schicht ohne jede Einschränkung zu verwenden ist. Darüber hinaus hätte der Auftragnehmer wissen müssen, dass die Straße winterdienstlichen Behandlungen ausgesetzt gewesen sein könnte, woraus sich möglicherweise eine Salzbelastung hätte ergeben können.

Allein aus den fehlenden Angaben zu einer vorhandenen Chloridbelastung der Deckschicht habe daher nicht der Schluss gezogen werden können, dass eine solche auch in den darunter liegenden Schichten nicht auftreten werde.

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Auf die vom OLG zugelassene Revision hob der BGH das Berufungsurteil auf mit der Begründung, das Berufungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. Grundsätzlich dürfe ein Bieter die Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will.

Danach sind die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, wie z. B. Bodenverhältnisse, so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen für die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Schließlich seien auch die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 0 der ATV für Bauleistungen, DIN 18299 ff., zu beachten.

Danach ist in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Zwar sei eine ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination nicht in jedem Fall zwingend. Sie könne daher unterbleiben, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Kontamination vorliegt.

Im vorliegenden Fall seien die betreffenden Bodenschichten schadstofffrei ausgeschrieben worden, da die Ausschreibung keinerlei Angaben zu einer möglichen Chlorid- und sonstigen Schadstoffbelastung enthielt. Es seien auch keinerlei Umstände ersichtlich, wonach der Auftraggeber von Angaben zu relevanten Schadstoffbelastungen hätte absehen können. Auch wenn man vom Winterdienst auf der betreffenden Straße Kenntnis haben musste, machte dies Angaben zu Kontaminationen nicht entbehrlich, da sich daraus noch keinesfalls klar ergab, dass von einem kontaminierten Boden auszugehen ist.

Durfte der Auftragnehmer somit davon ausgehen, dass der öffentliche Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregeln hält, durfte er annehmen, dass eine Schadstoffbelastung des Bodens nicht gegeben war, da sie andernfalls hätte beschrieben werden müssen.

Sollte daher, wie vom Auftragnehmer behauptet, eine Kontamination des Bodens vorhanden gewesen sein, kann der Auftragnehmer hinsichtlich des hieraus resultierenden, zusätzlichen Aufwandes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen.

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Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, wonach bei der Auslegung einer Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber dabei die Bestimmungen der VOB/A anzuwenden hat. Hieraus ergeben sich Anforderungen an den Inhalt der zu erstellenden Leistungsbeschreibung.

Ein Auftragnehmer darf bei Beauftragung davon ausgehen, dass der öffentliche Auftraggeber die insoweit gestellten Anforderungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den ATV, DIN 18299 ff., ausdrücklich das Erfordernis entsprechender Angaben in der Leistungsbeschreibung ergibt.

Jedoch ist insoweit zu beachten, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die einer solchen Auslegung der Leistungsbeschreibung entgegenstehen. Ist nach den Umständen des Einzelfalls nämlich zweifelsfrei davon auszugehen, dass mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muss, auch wenn diese entgegen der VOB/A nicht ausdrücklich beschrieben wurde, so wird diese auch von der vertraglichen Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst.

Auch wenn die Leistungsbeschreibung in einem solchen Fall gegen die Bestimmungen der VOB/A verstößt, ergibt sich allein hieraus noch keine abweichende Beurteilung des Leistungsumfangs. Insoweit kommt der VOB/A nur im Rahmen der Auslegung der Leistungsbeschreibung, nicht jedoch unmittelbare vertragsrechtliche Bedeutung zu.

Hervorzuheben ist, dass der Grundsatz einer VOB/A-konformen Auslegung selbstverständlich nur dann gilt, wenn der Auftraggeber den Bestimmungen der VOB/A unterworfen ist oder aber erklärt, sich ihnen freiwillig unterwerfen zu wollen. In anderen Fällen, d. h. im Rahmen der Leistungsbeschreibung eines privaten Auftraggebers, kommt diesem Grundsatz jedoch keine Bedeutung zu.

Dietmar Lampe, HFK Rechtsanwälte, Büro Hamburg

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