Rechtstipp
Besteller muss nicht den billigsten Bieter für die Ersatzvornahme auswählen
Mit Urteil vom 10.09.2010 (Az. 14 U 184/06) hat das OLG Schleswig entschieden, dass der Besteller einer Werkleistung nach begründeter fristloser Kündigung wegen Mängeln keine besonderen Anstrengungen unternehmen müsse, um den preisgünstigsten Ersatzunternehmer zu finden.
Vielmehr könne der Besteller einen Unternehmer seines Vertrauens auswählen. Sogar die Auswahl des im ursprünglichen Vergabeverfahren an 10. Stelle plazierten Bieters kann be-rechtigt sein, wenn die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nicht zu marktunüblich überhöhten Preisen erfolgt.
Die Klägerin hat Reinigungsleistungen ausgeschrieben und dabei Angebote mehrerer Bieter erhalten, die erhebliche Preisunterschiede aufwiesen. Der preislich günstigste Bieter erhielt den Zuschlag. Nachdem die Reinigungsleistungen jedoch mangelhaft ausgeführt wurden, hat die Klägerin den Vertrag (zu Recht) fristlos gekündigt. Die Klägerin beauftragte sodann ein ihr bekanntes zuverlässiges Unternehmen, das auch in der vorausgegangenen Angebotsphase mitgeboten hatte, preislich jedoch erst an 10. Stelle angesiedelt war.
Die Klägerin musste mithin für die Reinigungsleistungen deutlich mehr Geld ausgeben als geplant. Gegenüber dem ersten Bieter (Beklagte) macht sie nun Schadensersatzansprüche geltend in Höhe der Mehrkosten, die durch die Beauftragung des Ersatzunternehmens entstanden sind. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihre Auswahlpflicht verletzt, weil sie nicht günstigere Mitbieter beauftragt habe.
Das OLG Schleswig hat der Klage stattgegeben. Nach der berechtigten Kündigung kann die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn die Beklagte ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht hätte. Dies bedeutet, dass die Klägerin auch die Differenz des Betrages verlangen kann, um den sich die Kosten durch die Einschaltung eines anderen Reinigungsunternehmens erhöht haben.
Das Gericht verneint eine etwaige Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Danach ist dem Auftraggeber grundsätzlich eine gewisse Sorgfaltspflicht aufzu-erlegen, die sich nicht nur auf die persönliche und sachliche Eigenschaft des zu beauftragen-den Drittunternehmens bezieht, sondern auch dem Grundsatz entsprechen muss, dass Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind. Der Auftraggeber hat danach in zumutbarem Rahmen eine Auswahlpflicht bei der Beauftragung eines Dritten. Das OLG Schleswig stellt jedoch klar, dass hierbei kein strenger Maßstab anzulegen ist.
Das bedeutet, dass die Klägerin nicht gehalten war, im Interesse des säumigen Unternehmens besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden.
Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Besteller zwar grundsätzlich gehalten ist, bei der Auswahl des Dritten den Mehraufwand, der ihm vom Auftragnehmer zu ersetzen ist, in ver-tretbaren Grenzen zu halten. Sind jedoch die Preise des Ersatzunternehmers nicht deutlich überhöht gegenüber üblichen Preisen, ist die Auswahl des Drittunternehmers auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung nicht zu beanstanden.
Es besteht damit grundsätzlich keine Pflicht für den Besteller, eine Ausschreibung der Ersatz-vornahme durchführen bzw. auf billigere Anbieter eines vorangegangenen Ausschreibungs-verfahrens zurückzugreifen.
Bauunternehmer dürfen der Entscheidung das Signal entnehmen, dass sich letztlich doch Qualität auszeichnet und der Preis (nicht immer) allein entscheidend ist.








