RechtstippAbrechnung nach freier Kündigung – Vorsicht vor der Verjährungsfalle
Im Falle einer freien Kündigung werden die bereits erbrachten und die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen getrennt voneinander abgerechnet, Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber nur für die erbrachten Leistungen berechnet.
