SteuertippBei Betriebsveranstaltungen die Grenze von 110 Euro beachten
Für die Eingangsleistungen zur Durchführung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier) ist der Arbeitgeber grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Berechtigung bleibt laut Bundesfinanzhof (BFH) dem Grunde nach erhalten, wenn der auf den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil 110 Euro nicht überschreitet.
