Steuertipp
Bei Betriebsveranstaltungen die Grenze von 110 Euro beachten
Für die Eingangsleistungen zur Durchführung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier) ist der Arbeitgeber grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Berechtigung bleibt laut Bundesfinanzhof (BFH) dem Grunde nach erhalten, wenn der auf den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil 110 Euro nicht überschreitet.
Für die Eingangsleistungen zur Durchführung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier) ist der Arbeitgeber grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Berechtigung bleibt laut Bundesfinanzhof (BFH) dem Grunde nach erhalten, wenn der auf den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil 110 Euro nicht überschreitet.
Die Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleibt. Führt der Arbeitgeber allerdings auch steuerfreie Umsätze aus, kann der Vorsteuerabzug aus diesem Grund teilweise zu versagen sein. Übersteigt der auf den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Anteil den Betrag von 110 Euro, scheidet eine Vorsteuerabzugsberechtigung von vornherein aus. Der BFH hat damit die Verwaltungsauffassung bestätigt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Betragsgrenze von 110 Euro umsatzsteuerlich als Freigrenze und nicht wie im Lohnsteuerrecht als Freibetrag zu sehen ist.









