RechtstippMindestens ein „Wettbewerb light“
Das Vorliegen dringlicher, zwingender Gründe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie rechtfertigt allein kein gänzliches Absehen von einer Vergabe nach wettbewerblichen Grundsätzen. Das eingeräumte Ermessen verlangt vielmehr, dass grundsätzlich auch in den Fällen der Notvergabe zumindest mehrere Angebote einzuholen und ein „Wettbewerb light“ zu eröffnen ist.
