RechtstippWer Vertreter sein will, muss auch Vertretung anzeigen!
Weist der Vertreter nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent darauf hin, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Bauherrn beziehungsweise der Objektegesellschaft handeln will, und ergibt sich dies nicht aus den Umständen, haftet er persönlich.
