Rechtstipp

Frederick Brüning,

Wer Vertreter sein will, muss auch Vertretung anzeigen!

Weist der Vertreter nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent darauf hin, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Bauherrn beziehungsweise der Objektegesellschaft handeln will, und ergibt sich dies nicht aus den Umständen, haftet er persönlich. (LG München, Urteil vom 20.04.2021, Az.: 9 U 5948/19 Bau)

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig. www.kanzlei-bruening.com © Brüning © © Brüning

Das hat auch ein Investor erfahren, der nach eigener Einschätzung höchstens als Stellvertreter einer möglichen Objektgesellschaft aufgetreten sei.

Der Sachverhalt

Ein Architekt macht ein Honorar für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geltend. Der Einwand des privaten Investors ist, es sei angeblich kein Planungsvertrag zwischen ihm und dem Planer zu Stande gekommen. Wenn überhaupt, sei er als Stellvertreter einer noch zu gründenden Objektgesellschaft aufgetreten. Man habe bei positiver Prüfung des angedachten Investments eine Objektgesellschaft gründen wollen. Das Landgericht gab der Honorarklage des Planers statt. Der Investor legt daraufhin Berufung beim OLG München ein.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandgericht München geht nach ausführlicher Beweiswürdigung richtigerweise davon aus, dass ein Planervertrag zu Stande gekommen ist und dass dieses Vertragsverhältnis mit dem Investor selbst geschlossen wurde. Es sei nicht im Ansatz erkennbar gewesen, dass der Investor möglicherweise für einen Dritten, wie beispielsweise eine Objektgesellschaft, aufgetreten ist. Nach § 164 Abs. 2 BGB führt dies dazu, dass der Vertrag mit dem Investor selbst zustande kommt, unabhängig davon, ob er gegebenenfalls den Willen hatte, als Vertreter aufzutreten. Dieser Wille war nämlich – ob vorhanden oder nicht – nachweislich nicht erkennbar.

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Die Bedeutung

Kaum ein anderes Rechtsinstitut ist in Ausbildung und Praxis gleichermaßen relevant wie die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB. Eine wirksame Stellvertretung erfordert: (i) Abgabe oder Empfang einer Willenserklärung (ii) im Namen des Vertretenen (iii) mit Vertretungsmacht. Die im Namen des Vertretenen abgegebene oder empfangene Willenserklärung wirkt – soweit zulässig – unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1, 3 BGB). Die Frage nach einer wirksamen Stellvertretung und wer Vertragspartner ist oder wird, ist nicht nur für die Baubranche von enormer Bedeutung. Die gesetzlichen Regelungen der Stellvertretung gelten grundsätzlich für das Zustandekommen aller Vertragsverhätlnisse.

Dieser Rechtstipp erschien zuerst in Ausgabe 10_23.

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