Rechtstipp

Frederick Brüning,

Compliance in der Bauwirtschaft

Compliance ist für viele Unternehmen in der Bauwirtschaft ein zentrales Thema. Diese sind aufgefordert, die Einhaltung aller relevanten Normen zu organisieren. Hierzu gehören Präventivmaßnahmen, ein funktionsfähiges Hinweisgebersystem sowie ein aktives Sanktionsmanagement. Eine fehlende oder ineffiziente Kontrolle kann Haftungs- und Reputationsschäden nach sich ziehen.

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig. © Fotostudio Nina

Der Begriff „Compliance“
Der Begriff Compliance kommt aus dem ­amerikanischen Recht, ist seit mehr als 20 Jahren auch in Deutschland üblich und zunächst nur in der Finanzbranche und in der Medizin verwendet worden. Heute ist diese Thematik für alle Unternehmen relevant. Compliance bedeutet das rechtmäßige Verhalten der Unternehmen, d.h. seiner Organe und aller Beschäftigten, die im Namen des Unternehmens tätig werden und bedeutet damit das Einhalten der für das Unternehmen geltenden Normen, Gesetze und selbst gesetzten (ethischen) Anforderungen. Kurz gesagt geht es um „Pflicht­erfüllung und Regelkonformität“.

Die Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für Compliance beruhen nicht auf einem Gesetz oder einem gesetzlichen Rahmen, sondern auf einem ganzen Normen-Set unterschiedlicher Rechtsgrundlagen. Ein Schwerpunkt in Deutschland sind zentrale strafrecht­liche Vorschriften, wie beispielsweise Vorteilsgewährung, Bestechung oder ähnliches sowie die Untreue- und Betrugstatbestände. Aber auch alle gesetzlich geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände bilden die Rechtsgrundlage für Compliance. Anders als strafrechtliche Vorschriften, die in der Regel strikte Verbotsnormen sind, finden wir Ordnungswidrigkeitsregeln in einer Vielzahl von Gesetzen (z.B. Immissionsschutzauflagen, Baurecht), die bestimmte Verhaltenspflichten auferlegen, deren Nichteinhaltung mit einem Bußgeld bewehrt sein kann. Eine wichtige Kernvorschrift für Compliance finden wir im deutschen Recht in § 130 des ­Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Diese Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers bei Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten, die ein Dritter (zum Beispiel Mitarbeiter) aufgrund einer Aufsichtspflicht­verletzung in seinem Betrieb oder Unter­nehmen begehen konnte. Dabei geht § 130 OWiG von dem Gedanken aus, dass dem Inhaber eines Betriebes beziehungs­weise eines Unternehmens eine Pflicht trifft, durch er­forderliche Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass alle ­relevanten Vorschriften in dem Unternehmen beachtet ­werden und betriebsbezogene Zu­widerhandlungen unterbleiben.

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Das Compliance Management
Durch ein sogenannte Compliance ­Management System, kurz CMS, soll innerhalb eines Unternehmens sichergestellt werden, dass die ­entsprechenden Gesetze und ­branchen­spezifischen Regelungen tatsächlich eingehalten ­werden. Ein CMS soll zum einen helfen, durch Prophylaxe den Eintritt von Pflichtverletzungen, ­Schadens- und Haftungsfällen zu vermeiden. Zum ­anderen ­sollen ein­getretene Pflichtverstöße frühzeitig erkannt und bewertet werden, damit ­angemessen ­darauf ­reagiert werden kann. Der Umfang eines CMS hängt unter anderem von der Größe des Unternehmens, den Zielen sowie den (regionalen) Tätigkeitsbereichen des Unter­nehmens ab. In ­großen ­Unternehmen wird das CMS von einem ­Compliance Officer ­organisiert.

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