Rechtstipp
Bauunternehmer haften für Organisation der Compliance
Ein Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen.
Ein Unternehmen nimmt einen ehemaligen Vorstand wegen ungenügender Organisation des Compliance-Systems und einer unzureichenden Aufsicht über die Einhaltung der Compliance-Regeln auf Schadensersatz in Höhe von 16 Millionen Euro in Regress. Der ehemalige Vorstand hat seinerzeit trotz wiederholter ihm zur Kenntnis gebrachter Hinweise auf ernsthafte Verstöße gegen Compliance-Vorschriften (zum Beispiel Schmiergeldzahlungen) keine ausreichenden Maßnahmen zur Aufklärung und Untersuchung sowie zur Abstellung von Verstößen von betroffenen Mitarbeitern ergriffen. Ihm wird daher vorgeworfen, dass er das Compliance-System hätte effizienter gestalten müssen. Der ehemalige Vorstand, als ehemaliger Leiter der Zentralabteilung Corporate Finance, verteidigt sich damit, die zentrale Finanzabteilung könne nur eine geordnete Abwicklung der Zahlungsvorgänge sicherstellen, nicht aber die Berechtigung einzelner Forderungen prüfen.
Die Entscheidung
Das Landgericht München gibt dem Unternehmen Recht (LG München I, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 5 HK O 1387/10). Der ehemalige Vorstand habe damals die Pflichten als Vorstandsmitglied verletzt, da er in seinem Bereich keine Sorge dafür getragen habe, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt werde, dass keine Gesetzesverletzungen, wie Schmiergeldzahlungen, stattfinden. Jedes Vorstandsmitglied sei verpflichtet, für ein funktionierendes Kontrollsystem zu sorgen und dieses auch zu überwachen. Die Einrichtung eines nur mangelhaften Compliance-Systems und eine unzureichende Überwachung stelle eine Pflichtverletzung dar. Gerade bei Verdacht von Bestechungszahlungen hätte es einer deutlichen Aufklärung und Überprüfung der Effizienz des bestehenden Compliance-Systems bedurft und die mit Compliance beauftragten Personen hätten von jedem Vorstandsmitglied im Rahmen der Gesamtverantwortung überwacht werden müssen.
Die Bedeutung
Dieses Urteil sollte allen Geschäftsführern und Vorständen von Bauunternehmen als Hinweis dienen. Das LG München statuiert eine klare Pflicht des Geschäftsführers, für effiziente Compliance zu sorgen und diese zu überwachen. Für die GmbH wird dies regelmäßig aus § 43 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 130 OWiG abgeleitet. Der Umfang dieser Pflicht soll dabei von Art, Größe und Organisation, sowie den Märkten abhängen, auf denen das Unternehmen tätig ist. Selbstverständlich muss ein mittelständisches Bauunternehmen nicht eine Compliance-Organisation wie ein DAX-Unternehmen vorhalten, aber eben eine der Gefährdungslage angemessene Organisation sicherstellen. Insbesondere mittelständischen Firmen gerade auch im Ingenieur-, Anlagen- und Kraftwerksbau sei dringend empfohlen, diese Vorgaben ernst zu nehmen.









